§ 15 RHG

RHG - Rechnungshofgesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

 

II. Abschnitt.

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.

1. Länder.

§ 15. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, zu überprüfen. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.

(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.

(3) Werden Landesmittel einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.

(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Landtages in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Prüfungsergebnis der Landesregierung mitzuteilen.

(5) Die Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse – letztere vor ihrer Vorlage an den Landtag, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres – dem Rechnungshof zu übermitteln.

(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen-)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen.

(7) Der Rechnungshof ist befugt, bei seiner Überprüfung Sachverständige zuzuziehen, bei deren Auswahl die Landesregierung zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden. Für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2).

(8) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Überprüfung der Landesregierung mit. Diese hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(9) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die sich auf das betreffende Land bezieht, spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Landtag berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Landtag zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 RHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 RHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 15 RHG


Entscheidungen zu § 15 RHG


Entscheidungen zu § 15 Abs. 1 RHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 RHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 RHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14a RHG
§ 16 RHG