§ 20 RHG

RHG - Rechnungshofgesetz 1948

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

 

III. Abschnitt.

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.

§ 20. (1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der in den Sozialversicherungsvorschriften festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der Träger der Sozialversicherung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2, Abs. (1), zu überprüfen. Zum Zwecke dieser Prüfung kann der Rechnungshof die Einsendung der Jahresvoranschläge, der Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten sowie die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht nehmen.

(2) Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl das zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufene Bundesministerium zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2).

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufenen Bundesministerium mitzuteilen.

(4) § 14a gilt auch für die Träger der Sozialversicherung.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 RHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 RHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

24 Entscheidungen zu § 20 RHG


Entscheidungen zu § 20 RHG

24

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 RHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 RHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 RHG
§ 20a RHG