§ 12 RHG

RHG - Rechnungshofgesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken.

(2) Die Bundesministerien, die die Interessen des Bundes bei diesen Unternehmungen wahrnehmen, haben von den ihnen zukommenden Bilanzen und Rechnungsbelegen dieser Unternehmungen sofort nach Einlangen dem Rechnungshof eine Gleichschrift zu übermitteln und diesem auch binnen drei Monaten das Ergebnis ihrer allfälligen Prüfung mitzuteilen. Zugleich sind dem Rechnungshof die Berichte etwaiger Vertreter des Bundes in der Verwaltung dieser Unternehmungen bekanntzugeben und ist ihm alles etwa sonst noch erforderliche Aktenmaterial zur Verfügung zu halten.

(3) Der Rechnungshof ist zum Zwecke der Überprüfung befugt, bei den im Abs. 1 genannten Unternehmungen in sämtliche Rechnungsbücher und -belege sowie sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht zu nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen.

(4) Das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof den zuständigen Bundesministerien und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.

(5) Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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