Gesamte Rechtsvorschrift RHG

Rechnungshofgesetz 1948

RHG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

I. Abschnitt - Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des Bundes

A. Hoheitsverwaltung, Monopole und Bundesbetriebe

1. Rechnungs- und Gebarungskontrolle

§ 1 RHG


 

I. Abschnitt.

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des Bundes.

A. Hoheitsverwaltung, Monopole und Bundesbetriebe.

1. Rechnungs- und Gebarungskontrolle.

§ 1. (1) Der Rechnungshof hat die Gebarung der gesamten Staatswirtschaft zu überprüfen. Dieser Überprüfung unterliegen:

1. Die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes;

2. die gesamte Schuldengebarung des Bundes;

3. die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögen.

(2) Ausgaben, die vom Bundesvoranschlag (Bundesvoranschlagsentwurf) hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer Natur abweichen, hat der Rechnungshof zu überwachen. Derartige Gebarungsfälle sind daher, soweit sie nicht bereits durch Sondergesetze bewilligt sind, dem Rechnungshof – wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, vor ihrem Vollzuge – zur Kenntnis zu bringen; hierunter fallen auch jene Gebarungsfälle, in denen es sich um die Überschreitung eines einer anweisenden Stelle laut der Teilhefte zum Bundesvoranschlag zugewiesenen Teilkredites handelt.

(3) Dem Rechnungshof obliegt außerdem die Überprüfung der Gebarung jener Fonds, Stiftungen und Anstalten, die von Bundesorganen oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.

(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Nationalrates sowie auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis dem Nationalrat zu berichten, beziehungsweise der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

§ 2 RHG


(1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß § 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.

(2) Der Rechnungshof ist verpflichtet, bei Ausübung dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben, als auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.

§ 3 RHG


(1) In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Stellen unmittelbar.

(2) Er ist befugt:

1. von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;

2. die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) zu verlangen;

3. durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen und

4. die Vornahme von Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung von Verlagskassen unter Beiziehung eines leitenden Beamten der betreffenden Dienststelle vorzunehmen.

§ 4 RHG


(1) Die im § 3, Abs. (1), genannten Stellen haben die Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Durchführung der Kontrolle im einzelnen Falle stellt.

(2) Die Bundesministerien sowie die diesen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, Monopole und Bundesbetriebe haben alle Vorschriften und allgemeinen Anordnungen, die die Einnahmen und Ausgaben des Bundes zum Gegenstand haben oder die sich überhaupt auf die Finanzen des Bundes auswirken, gleichzeitig auch dem Rechnungshof mitzuteilen.

§ 5 RHG


Das Ergebnis seiner Überprüfung sowie allfällige aus diesem Anlasse sich ergebende Anträge hat der Rechnungshof den überprüften Stellen entweder unmittelbar oder im Wege der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden bekanntzugeben. Die erwähnten Stellen haben zu den mitgeteilten Beanstandungen und Anträgen des Rechnungshofes längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof auch den in Betracht kommenden Bundesministerien mitzuteilen.

2. Ordnung des Rechnungswesens.

§ 6 RHG


 

2. Ordnung des Rechnungswesens.

§ 6. (1) Der Rechnungshof sorgt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen für ein zweckmäßiges und möglichst einfaches Verrechnungsverfahren; insoweit hiebei die innere Einrichtung einer Dienststelle berührt werden könnte, ist auch das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium herzustellen.

(2) Die Bundesministerien dürfen grundsätzliche Vorschriften und Anordnungen im Rechnungs- und Kassenwesen nur im Einvernehmen mit dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen treffen. Das mit diesen Stellen gepflogene Einvernehmen ist in der betreffenden Verfügung stets zu berufen.

(3) Sonstige Vorschriften und Anordnungen allgemeiner Natur im Rechnungs- und Kassenwesen sind vor ihrer Herausgabe dem Rechnungshof und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.

§ 7 RHG


Im Falle von Meinungsverschiedenheiten grundsätzlicher Bedeutung über die Anwendung oder Auslegung von Verrechnungsvorschriften und über die Verrechnung einzelner Gebarungsfälle (Kreditbelastung) hat das Bundesministerium für Finanzen vor der Entscheidung das Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu pflegen. Wenn ein Einvernehmen nicht erzielt wird, sind die Bestimmungen des § 9, Abs. (1), sinngemäß anzuwenden.

§ 8 RHG


Der Rechnungshof hat Wahrnehmungen hinsichtlich der Organisation und der Ausübung des Rechnungsdienstes sowie hinsichtlich der Art der Leitung der den Rechnungsdienst versehenden Dienststellen dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und entsprechende Anregungen zu geben.

3. Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweis der Bundesschulden und -haftungen, Berichterstattung

§ 9 RHG


(1) Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der Erstellung der Abschlussrechnungen (§§ 101 ff des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009). Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Abschlussrechnungen zu prüfen (§ 117 Abs. 1 BHG 2013), vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den Organen der Haushaltsführung des Bundes beheben zu lassen (§ 101 Abs. 4 BHG 2013) und zur Veröffentlichung der Abschlussrechnungen den Bundesrechnungsabschluss zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluss erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluss dem Nationalrat spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Finanzjahres zur verfassungsmäßigen Behandlung vorzulegen hat.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof sämtliche in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen (§ 101 BHG 2013) bis 31. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzulegen; hiebei gelten folgende Ausnahmen:

1.

Soweit die Verordnung gemäß § 116 Abs. 2 BHG 2013 Anhangsangaben vorsieht, sind diese bis 5. Februar des folgenden Finanzjahres vorzulegen.

2.

Für die Beteiligungspositionen der Abschlussrechnungen der Vermögensrechnung (§ 101 Abs. 8 Z 1 BHG 2013) gilt der in der Verordnung gemäß § 116 Abs. 2 BHG 2013 bestimmte Vorlagetermin.

(3) Für die Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen kann der Rechnungshof nach deren Vorliegen jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte sowie die Übermittlung sämtlicher mit der Verrechnung im Zusammenhang stehender Rechnungsbücher, -belege und sonstiger Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) von den mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen verlangen, und durch seine Organe auf die mit der Haushaltsführung des Bundes im Zusammenhang stehenden IT-Anwendungen unmittelbar zugreifen. Der Rechnungshof kann ab 1. September die bereits abgeschlossenen Gebarungsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen; der erste Satz gilt auch in Bezug auf diese Überprüfungen. Soweit dies für eine Überprüfung der Abschlussrechnungen erforderlich ist, stehen dem Rechnungshof diese Überprüfungsrechte auch gegenüber den verbundenen Unternehmen (§ 46 Abs. 3 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010) zu.

(4) Die mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen haben die im Rahmen der Prüfung der Abschlussrechnungen gemäß Abs. 2 und 3 gestellten Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle verlangten Auskünfte zu erteilen, jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zweck der Überprüfung der Abschlussrechnungen im einzelnen Fall stellt, und dem Rechnungshof alle so verlangten Daten zur Verfügung zu stellen. Weitere, für die Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses gemäß § 119 BHG erforderliche Daten sind auf Anfrage des Rechnungshofes von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sofern elektronisch vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Die verbundenen Unternehmen haben dem Rechnungshof die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei der Vorlage der Voranschlagsvergleichsrechnungen kann der Bundesminister für Finanzen Äußerungen innerhalb einer Woche erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Ergebnis der Prüfung der voranschlagswirksamen Verrechnung dem Nationalrat vorzulegen hat.

(6) Im Bundesrechnungsabschluss hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden und der vom Bund eingegangenen Haftungen vorzulegen.

4. Gegenzeichnung der Schuldurkunden des Bundes

§ 10 RHG


 

4. Gegenzeichnung der Schuldurkunden des Bundes.

§ 10. (1) Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich daraus eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.

(2) Wenn bei Aufnahme von Finanzschulden keine Urkunden ausgestellt werden, hat der Rechnungshof die Eintragung dieser Schulden in die dafür vorgesehenen Bücher ständig zu überwachen.

B. Wirtschaftliche Unternehmungen

§ 11 RHG


 

B. Wirtschaftliche Unternehmungen.

§ 11. (1) Bei wirtschaftlichen Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch ein besonderes Gesetz geschaffen werden und die Bundesvermögen als Treuhänder zu verwalten haben oder für die der Bund eine Ausfallshaftung trägt (Wirtschaftskörpern), hat der Rechnungshof die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit der Jahresrechnung durch Einsichtnahme in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) sowie durch Einholung von Aufklärungen zu prüfen.

(2) Die Unternehmungen haben alljährlich die Wirtschaftspläne und Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten dem Rechnungshof zu übermitteln. Die Überprüfung der Jahresrechnung ist vor Erteilung der vorschriftsmäßigen Entlastung vorzunehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der Überprüfung der Jahresrechnung sowie seiner sonstigen Prüfungen dem Aufsichtsorgan der Unternehmung sowie dem zuständigen Bundesministerium mitzuteilen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß den Abs. (1) und (2) obliegenden Überprüfung hat der Rechnungshof auf Ersuchen der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers auch besondere Akte der Überprüfung durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

(4) Der Präsident des Rechnungshofes kann zu den Verhandlungen des Aufsichtsorganes fallweise oder ständig Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Diese Vertreter haben das Recht, die Behandlung bestimmter Gegenstände zu begehren. Sie können vom Aufsichtsorgan und vom Vorstand jederzeit Auskünfte verlangen.

(5) Unternehmungen, an denen eine der im Abs. (1) erwähnten Unternehmungen finanziell beteiligt ist oder bei denen ein gemäß § 12, Abs. (1), dieses Bundesgesetzes einer finanziellen Beteiligung gleichzuhaltender Fall vorliegt, kann der Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung hat der Rechnungshof in diesen Fällen den Aufsichtsorganen der im Abs. (1) genannten Unternehmungen und den zuständigen Bundesministerien, wenn es sich aber um ein Ersuchen gemäß Abs. (3) handelt, den ersuchenden Stellen mitzuteilen.

§ 12 RHG


(1) Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken.

(2) Die Bundesministerien, die die Interessen des Bundes bei diesen Unternehmungen wahrnehmen, haben von den ihnen zukommenden Bilanzen und Rechnungsbelegen dieser Unternehmungen sofort nach Einlangen dem Rechnungshof eine Gleichschrift zu übermitteln und diesem auch binnen drei Monaten das Ergebnis ihrer allfälligen Prüfung mitzuteilen. Zugleich sind dem Rechnungshof die Berichte etwaiger Vertreter des Bundes in der Verwaltung dieser Unternehmungen bekanntzugeben und ist ihm alles etwa sonst noch erforderliche Aktenmaterial zur Verfügung zu halten.

(3) Der Rechnungshof ist zum Zwecke der Überprüfung befugt, bei den im Abs. 1 genannten Unternehmungen in sämtliche Rechnungsbücher und -belege sowie sonstige Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht zu nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen.

(4) Das Ergebnis seiner Prüfung hat der Rechnungshof den zuständigen Bundesministerien und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen.

(5) Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.

C. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und sonstige Rechtsträger.

§ 13 RHG C. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und sonstige Rechtsträger.


(1) Die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes und mit den ihnen aus öffentlichen Mitteln zur Förderung der Zwecke der Hoheitsverwaltung des Bundes zur Verfügung gestellten Geldbeträgen unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof. Hiebei prüft der Rechnungshof in sinngemäßer Anwendung der §§ 3 und 4, Abs. (1), die ziffernmäßige Richtigkeit, die auftrags- und widmungsmäßige Verwendung sowie die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(2) Das Ergebnis seiner Überprüfung hat der Rechnungshof den zuständigen Bundesministerien mitzuteilen.

(3) Werden sonst Bundesmittel einem außerhalb der Bundesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen der Abs. (1) und (2) sinngemäß Anwendung.

§ 14 RHG


(1) Der Rechnungshof ist befugt, seinen Kontrollmaßnahmen, insbesondere in den Fällen der §§ 11 und 12, Sachverständige zuzuziehen. Die Auswahl dieser Sachverständigen hat nach Anhören des beteiligten Bundesministeriums zu erfolgen. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden.

(2) Die Sachverständigen sind zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen vermöge dieser Tätigkeit zugänglich werden; auf den Mißbrauch solcher Geheimnisse finden die für die Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Bedienstete eines Unternehmens geltenden Strafbestimmungen (unlauterer Wettbewerb) sinngemäß Anwendung.

D. Einkommenserhebung

§ 14a RHG D. Einkommenserhebung


(1) Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten und ferner zusätzliche Leistungen für Pensionen, die ehemaligen Angehörigen dieses Personenkreises zukommen oder künftig noch zukommen sollen, für die beiden jeweils vorangegangenen Jahre, jedoch nach Jahreswerten getrennt, zu erheben. Für diese Erhebung gelten § 3 Abs. 2 Z 1 und § 4 Abs. 1 sinngemäß.

(2) In dem darüber dem Nationalrat zu erstattenden Bericht sind die durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise getrennt und die erbrachten zusätzlichen Leistungen für Pensionen in einer Summe für jede Unternehmung und für jede Einrichtung gesondert auszuweisen.

II. Abschnitt - Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.

1. Länder.

§ 15 RHG


 

II. Abschnitt.

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung des selbständigen Wirkungskreises der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.

1. Länder.

§ 15. (1) Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind, zu überprüfen. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.

(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.

(3) Werden Landesmittel einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.

(4) Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Landtages oder auf Verlangen der durch Landesverfassungsgesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Landtages in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung in seinen Wirkungsbereich (Abs. 1) fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Prüfungsergebnis der Landesregierung mitzuteilen.

(5) Die Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse – letztere vor ihrer Vorlage an den Landtag, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres – dem Rechnungshof zu übermitteln.

(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen-)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen.

(7) Der Rechnungshof ist befugt, bei seiner Überprüfung Sachverständige zuzuziehen, bei deren Auswahl die Landesregierung zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden. Für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2).

(8) Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Überprüfung der Landesregierung mit. Diese hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(9) Der Rechnungshof erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die sich auf das betreffende Land bezieht, spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Landtag berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Landtag zu veröffentlichen.

§ 16 RHG


Die Bestimmungen des § 15 gelten auch für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien, wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat und an Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt.

2. Gemeindeverbände

§ 17 RHG 2. Gemeindeverbände.


Auf die Gemeindeverbände ist § 18 sinngemäß anzuwenden.

3. Gemeinden

§ 18 RHG 3. Gemeinden.


(1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

(2) Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.

(3) Werden Mittel einer im Abs. (1) genannten Gemeinde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des § 13, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.

(4) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.

(5) Die Bürgermeister der im Abs. (1) bezeichneten Gemeinden haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse – letztere vor ihrer Vorlage an den Gemeinderat, spätestens sechs Monate nach Abschluß des Rechnungsjahres – dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.

(6) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen-)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Rechnungshof gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der Bürgermeister hat hiezu längstens innerhalb dreier Monate unter Bekanntgabe der allenfalls getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Gebarungsüberprüfung samt einer allfälligen Äußerung des Bürgermeisters und einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.

(8) Der Rechnungshof erstattet dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat auch der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen; ferner ist dieser Bericht auch in den Bericht an den Landtag (§ 15 Abs. 9) aufzunehmen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.

§ 19 RHG


(1) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.

III. Abschnitt - Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.

§ 20 RHG


 

III. Abschnitt.

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.

§ 20. (1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der in den Sozialversicherungsvorschriften festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der Träger der Sozialversicherung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2, Abs. (1), zu überprüfen. Zum Zwecke dieser Prüfung kann der Rechnungshof die Einsendung der Jahresvoranschläge, der Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten sowie die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht nehmen.

(2) Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl das zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufene Bundesministerium zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gelten die Bestimmungen des § 14, Abs. (2).

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufenen Bundesministerium mitzuteilen.

(4) § 14a gilt auch für die Träger der Sozialversicherung.

IV. ABSCHNITT - Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen

§ 20a RHG Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen


(1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der gesetzlichen Aufsicht und der dem Rechnungshof gemäß den § 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 zukommenden Befugnisse, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

(2) Zum Zwecke dieser Überprüfung kann der Rechnungshof die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht nehmen.

(3) Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl die zur Führung der obersten Aufsicht über die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung berufene Behörde zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gilt § 14 Abs. 2.

(4) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung gleichzeitig dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung und der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Der Vorsitzende des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) hat die Veröffentlichung des Berichtes des Rechnungshofes zu veranlassen.

(5) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben dem Rechnungshof alljährlich unverzüglich den Voranschlag und den Rechnungsabschluß zu übermitteln.

V. Abschnitt. - Sonstige Bestimmungen

§ 21 RHG


 

V. Abschnitt.

Sonstige Bestimmungen.

§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Außer den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes einem Bundesminister gleichgestellt.

§ 22 RHG


(1) Alle Personalangelegenheiten der Bediensteten des Rechnungshofes werden, vorbehaltlich der dem Bundespräsidenten zustehenden Befugnisse, vom Präsidenten des Rechnungshofes im Rahmen der für die Bediensteten des Bundes im allgemeinen geltenden Vorschriften selbständig geführt.

(2) Die zufolge eines Gesetzes oder einer Verordnung der Bundesregierung oder einem Bundesminister gegenüber einem Bediensteten des Bundes im Einzelfalle zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der Bediensteten beim Rechnungshof dem Präsidenten des Rechnungshofes zu.

§ 23 RHG


(1) Der Präsident des Rechnungshofes verkehrt mit dem Nationalrat und dessen Ausschüssen unmittelbar, und zwar persönlich oder durch die von ihm entsandten Vertreter.

(2) Er ist verpflichtet, über Gegenstände seines Wirkungskreises dem Nationalrat und dessen Ausschüssen jederzeit Auskunft zu erteilen.

§ 24 RHG


Der Präsident des Rechnungshofes oder sein Stellvertreter ist den Beratungen der Bundesregierung mit beratender Stimme zuzuziehen:

1. wenn Gegenstände erörtert werden, die die Sicherstellung, Ausübung und die Ergebnisse der Gebarungskontrolle, grundsätzliche Fragen der Verrechnung und der Rechnungslegung oder die Mitwirkung des Rechnungshofes beim staatlichen Schuldendienst betreffen oder auf Anregung des Rechnungshofes zur Verhandlung gelangen;

2. wenn Personalangelegenheiten der Bediensteten des Rechnungshofes zur Verhandlung gelangen.

VI. Abschnitt - Schlußbestimmungen.

§ 25 RHG


 

VI. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 25. (1) Der IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 119/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) § 21 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten in Kraft:

1.

§ 15 Abs. 1 dritter Satz und § 18 Abs. 1 dritter Satz mit 20. Oktober 2009;

2.

der Titel, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 4 erster Satz, § 17, § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz und § 19 mit 1. Jänner 2011.

(4) § 9 samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(5) § 9 samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

§ 26 RHG


(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, die hiebei das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rechnungshofes zu pflegen hat.

(2) Soweit es sich um die Organisation des Rechnungshofes handelt, ist dieses Bundesgesetz durch den Präsidenten des Rechnungshofes zu vollziehen.

Artikel

Art. 2 RHG (weggefallen)


Art. 2 RHG (weggefallen) seit 01.12.2003 weggefallen.

Rechnungshofgesetz 1948 (RHG) Fundstelle


Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG)
StF: BGBl. Nr. 144/1948 (NR: GP V RV 585 AB 626 S. 83. BR: S. 32.)

Änderung

BGBl. Nr. 299/1958 (VfGH)

BGBl. Nr. 179/1959 (NR: GP IX RV 13 AB 29 S. 5. BR: S. 147.)

BGBl. Nr. 541/1977 (NR: GP XIV IA 65/A AB 648 S. 67. BR: AB 1722 S. 368.)

BGBl. Nr. 664/1989 (NR: GP XVII RV 1052 AB 1117 S. 125. BR: AB 3799 S. 524.)

BGBl. Nr. 119/1996 (NR: GP XX RV 16 AB 27 S. 5. BR: AB 5133 S. 609.)

BGBl. I Nr. 64/1997 (NR: GP XX IA 453/A AB 687 S. 75. BR: 5445, 5447 AB 5448 S. 627.)

BGBl. I Nr. 39/1999 (NR: GP XX IA 415/A AB 1541 S. 154. BR: AB 5861 S. 649.)

BGBl. I Nr. 100/2003 (NR: GP XXII RV 93 AB 243 S. 35. BR: 6872 AB 6886 S. 702.)

BGBl. I Nr. 105/2009 (NR: GP XXIV IA 766/A AB 338 S. 37. BR: AB 8178 S. 776.)

BGBl. I Nr. 98/2010 (NR: GP XXIV IA 1187/A AB 989 S. 83. BR: AB 8408 S. 790.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 143/2015 (NR: GP XXV AB 883 S. 104. BR: AB 9488 S. 848.)

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.1.1987
2. Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Board of Audit Act (R.H.G.) 1948