§ 1 QVV Allgemeine Bestimmungen

QVV - Querverkaufsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zweck und Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile eines Paketes im Rahmen eines Querverkaufes gemäß § 1 Z 59 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, wie sie Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 ihren Kunden gemäß § 47 Abs. 5 WAG 2018 vorzulegen haben, sowie Vorgaben für das Vertriebspersonal und zur Paketgestaltung.Diese Verordnung regelt die angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile eines Paketes im Rahmen eines Querverkaufes gemäß Paragraph eins, Ziffer 59, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 (WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, wie sie Rechtsträger gemäß Paragraph 26, Absatz eins, WAG 2018 ihren Kunden gemäß Paragraph 47, Absatz 5, WAG 2018 vorzulegen haben, sowie Vorgaben für das Vertriebspersonal und zur Paketgestaltung.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht auf Querverkäufe anwendbar, die mit geeigneten Gegenparteien gemäß § 68 Abs. 3 WAG 2018 abgeschlossen oder diesen vermittelt werden.Diese Verordnung ist nicht auf Querverkäufe anwendbar, die mit geeigneten Gegenparteien gemäß Paragraph 68, Absatz 3, WAG 2018 abgeschlossen oder diesen vermittelt werden.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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