§ 3 QVV Kundeninformation

QVV - Querverkaufsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Werbung für Pakete

 Wird ein vertriebenes Paket durch Anpreisung eines oder mehrerer seiner Bestandteile beworben und werden dabei Angaben zu Preisen oder Nebenkosten gemacht, so sind diese Angaben für alle Bestandteile des Pakets sowie das Paket selbst in der gleichen Deutlichkeit zu machen.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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