Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Eine angemessene Beschreibung hat auch eine Darlegung etwaiger Unterschiede zwischen den mit einem Paket verbundenen Risiken (Risikoprofil des Pakets) und den mit seinen einzelnen Bestandteilen verbundenen Risiken (Risikoprofile der Bestandteile), die jeweiligen Wechselwirkungen sowie etwaige Angaben zu wesentlichen, nicht in § 4 geregelten Merkmalen (sonstige Merkmale) zu umfassen.Eine angemessene Beschreibung hat auch eine Darlegung etwaiger Unterschiede zwischen den mit einem Paket verbundenen Risiken (Risikoprofil des Pakets) und den mit seinen einzelnen Bestandteilen verbundenen Risiken (Risikoprofile der Bestandteile), die jeweiligen Wechselwirkungen sowie etwaige Angaben zu wesentlichen, nicht in Paragraph 4, geregelten Merkmalen (sonstige Merkmale) zu umfassen.
(2)Absatz 2,Auf die Beschreibung sonstiger Merkmale einschließlich der Darlegung der Unterschiede in den verschiedenen Risikoprofilen und ihrer jeweiligen Wechselwirkungen findet § 4 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dassAuf die Beschreibung sonstiger Merkmale einschließlich der Darlegung der Unterschiede in den verschiedenen Risikoprofilen und ihrer jeweiligen Wechselwirkungen findet Paragraph 4, Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass
1.Ziffer einsdiese Beschreibung in einer ebenso deutlich sichtbaren Form wie die Beschreibung gemäß § 4 abzufassen ist unddiese Beschreibung in einer ebenso deutlich sichtbaren Form wie die Beschreibung gemäß Paragraph 4, abzufassen ist und
2.Ziffer 2neben der irreführenden Beschreibung auch eine verfälschende Darstellung der Auswirkungen, die die sonstigen Merkmale und die mit dem Paket verbundenen Risiken für den Kunden haben, jedenfalls keine angemessene Beschreibung ist.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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