§ 8 QVV Paketgestaltung

QVV - Querverkaufsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Erhalt von Rücktritts- und Widerrufsrechten

 Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beidem zu Paketen sicherzustellen, dass sämtliche Rücktritts- oder Widerrufsrechte, die für einen oder mehrere Bestandteile auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Gestaltung im Falle des einzelnen Erwerbs oder der einzelnen Inanspruchnahme gelten, für die betreffenden Bestandteile gleichermaßen gelten, wenn diese Teil eines Pakets sind.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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