§ 10 QVV Schlussbestimmungen

QVV - Querverkaufsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Übergangsbestimmung

 Nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt § 7 bis zum 1. Jänner 2019 für Rechtsträger nicht, die in ihren Vergütungsgrundsätzen und Vergütungspraktiken die Behandlung von Querverkäufen noch nicht dementsprechend geregelt haben, mit der Anpassung jedoch bereits begonnen haben. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Paragraph 7 bis zum 1. Jänner 2019 für Rechtsträger nicht, die in ihren Vergütungsgrundsätzen und Vergütungspraktiken die Behandlung von Querverkäufen noch nicht dementsprechend geregelt haben, mit der Anpassung jedoch bereits begonnen haben.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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