§ 6 QVV Nicht irreführende Information über den Fakultativcharakter des Pakets

QVV - Querverkaufsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

 Wird die gesetzlich vorgesehene Information erteilt, dass die verschiedenen Bestandteile eines Pakets getrennt voneinander erworben oder in Anspruch genommen werden können, darf dieser Information ihre Deutlichkeit nicht genommen werden, indem durch die Gesamtgestaltung des Angebots für das Paket der Eindruck erweckt wird, der Erwerb des gebündelten Paketes sei verpflichtend, oder indem in einer vom Kunden zu treffenden Auswahl zwischen dem Paket und seinen einzelnen Bestandteilen eine Standardannahme zugunsten des Pakets getroffen wird.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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