Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.Ziffer eins„Bestandteil“ ist das einzelne Produkt oder die einzelne Dienstleistung einschließlich der Wertpapierdienstleistung, die zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Paketes oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung oder dasselbe Paket angeboten wird;
2.Ziffer 2„Paket“ ist das gemeinsame Angebot verschiedener Produkte oder Dienstleistungen oder von beiden unter Einschluss zumindest einer Wertpapierdienstleistung zum Zwecke des Querverkaufes unbeschadet des Umstandes, ob
a)Litera aneben dem gemeinsamen Angebot jeder dieser Bestandteile auch zum einzelnen Erwerb oder zur einzelnen Inanspruchnahme angeboten wird (gebündeltes Paket) oder
b)Litera bob zumindest ein Bestandteil nicht zum einzelnen Erwerb oder zur einzelnen Inanspruchnahme angeboten wird (gekoppeltes Paket);
3.Ziffer 3„Vertriebspersonal“ sind alle natürlichen Personen, die gegenüber Kunden im Namen des Rechtsträgers gekoppelte oder gebündelte Pakete vertreiben.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 QVV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 QVV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 QVV