Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Rechtsträger haben bei der Bündelung oder Koppelung von Produkten oder Dienstleistungen oder von beiden das Paket auf eine Art zu gestalten, dass die einzelnen Bestandteile eines Paketes nach erfolgtem Querverkauf ohne unverhältnismäßige Vertragsstrafen oder sonstige unverhältnismäßige vertragliche Folgen auf in ihrer rechtlichen Entwicklung voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse aufgeteilt werden können.
(2)Absatz 2,Rechtsträger trifft die Paketgestaltungspflicht gemäß Abs. 1 nicht, wennRechtsträger trifft die Paketgestaltungspflicht gemäß Absatz eins, nicht, wenn
1.Ziffer einseine weitergehende Beschränkung der nachträglichen Aufteilung des Pakets auf Grund von anwendbaren Bestimmungen, die nicht in § 90 Abs. 1 WAG 2018 genannt sind, erlaubt ist odereine weitergehende Beschränkung der nachträglichen Aufteilung des Pakets auf Grund von anwendbaren Bestimmungen, die nicht in Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2018 genannt sind, erlaubt ist oder
2.Ziffer 2sachliche Gründe eine weitergehende Beschränkung rechtfertigen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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