§ 5 PO Prüfungsgebiete der Vorprüfung

PO - Prüfungsordnung AHS

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Vorprüfung umfasst am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Bewegungsbereichen vier praktische Teilprüfungen im Prüfungsgebiet „Bewegung und Sport, Bewegungsbereiche …“ (mit einem auf die gewählten Bewegungsbereiche hinweisenden Zusatz).

(2) Die Vorprüfung umfasst am Werkschulheim je nach Handwerksausbildung folgende Prüfungsgebiete:

1.

in der Handwerksausbildung „Maschinenbautechnik“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Konstruktionslehre“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,

2.

in der Handwerksausbildung „Mechatronik“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Werkstättenlabor“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,

3.

in der Handwerksausbildung „Tischlereitechnik“

a)

eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und

b)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde (Werkzeug-, Material- und Stilkunde)“ und

c)

eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen und Konstruktionslehre“ und

d)

eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“.

In Kraft seit 03.05.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 PO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 PO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

132 Entscheidungen zu § 5 PO


Entscheidungen zu § 5 PO


Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 PO

12

Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 PO


Entscheidungen zu § 5 Abs. 3 PO

17

Entscheidungen zu § 5 Abs. 5 PO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 PO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 PO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 PO
§ 6 PO