(1) Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Vorprüfungen beim erstmaligen Antreten je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb der letzten zehn Wochen der vorletzten Schulstufe oder innerhalb des ersten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden. Wiederholungen haben je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb des Wintersemesters und innerhalb der letzten 15 Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine, einschließlich jener für Wiederholungen, sind durch die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die inhaltliche Ausrichtung festzulegen und vier Wochen vor der Prüfung kundzumachen. Im Falle der Zulassung auf Antrag ist dieser bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter einzubringen.
(2) Am Werkschulheim hat die Vorprüfung beim erstmaligen Antreten
1. | hinsichtlich der praktischen Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der letzten fünf Wochen der 8. Klasse und | |||||||||
2. | hinsichtlich der mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 innerhalb der ersten beiden Unterrichtswochen der 9. Klasse | |||||||||
stattzufinden. Wiederholungen haben innerhalb der letzten acht Wochen des Wintersemesters und innerhalb der letzten fünf Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden. |
(3) Im Falle der Verhinderung an der Ablegung einer Teilprüfung darf die betreffende Teilprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung abgelegt werden. Im Falle einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, die einer erfolgreichen Ablegung einer Teilprüfung der Vorprüfung gemäß Abs. 1 auch unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 4 entgegensteht, entfällt die betreffende Teilprüfung ersatzlos.
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