(1) Die Reifeprüfung besteht am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, an den übrigen Formen aus einer Hauptprüfung.
(2) Die Vorprüfung besteht aus mündlichen, praktischen oder mündlichen und praktischen Prüfungen.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
1. | einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), | |||||||||
2. | einer Klausurprüfung, bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen, und | |||||||||
3. | einer mündlichen Prüfung, bestehend aus mündlichen Teilprüfungen. | |||||||||
Nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten sind drei Klausurarbeiten und drei mündliche Teilprüfungen oder vier Klausurarbeiten und zwei mündliche Teilprüfungen abzulegen. |
(4) Auf Zusatzprüfungen gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes über die Klausurprüfung und die mündliche Prüfung anzuwenden.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei der Wahl der Themen und der Prüfungsgebiete sicherzustellen, dass zumindest entweder
1. | das für die vorwissenschaftliche Arbeit gewählte Thema oder | |||||||||
2. | das Prüfungsgebiet einer allenfalls gewählten vierten schriftlichen Klausurarbeit gemäß § 12 Abs. 2 oder | |||||||||
3. | ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung | |||||||||
an Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung und am Werkschulheim dem Schwerpunkt der betreffenden Sonderform und an den übrigen Formen dem lehrplanmäßigen schulautonomen Schwerpunkt zuzuordnen ist. |
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