§ 9 PakStG Fiskalvertreter

PakStG - Paketsteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
  1. (1)Absatz eins,Versandhändler, die weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Einreichung der ersten Steuererklärung gemäß § 6 einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Abs. 2, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Andere als im ersten Satz genannte Versandhändler können einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Abs. 2 beauftragen.Versandhändler, die weder im Inland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, Ort der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, zeitgerecht vor der Einreichung der ersten Steuererklärung gemäß Paragraph 6, einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Absatz 2,, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Andere als im ersten Satz genannte Versandhändler können einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter) im Sinn des Absatz 2, beauftragen.
  2. (2)Absatz 2,Zugelassene Fiskalvertreter sind Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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