Unterlässt der Versandhändler die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, hat das zuständige Finanzamt die Steuer festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den in § 10 genannten Fälligkeitstag. Unterlässt der Versandhändler die Einreichung der Steuererklärung pflichtwidrig oder erweist sich die Steuererklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig, hat das zuständige Finanzamt die Steuer festzusetzen. Die festgesetzte Steuer hat den in Paragraph 10, genannten Fälligkeitstag.
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