Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
(1)Absatz eins,Die Steuer beträgt 2 Euro pro zugestelltem Paket.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können Versandhändler die Steuer pro Bestellung, die zu einer Zustellung gemäß § 1 führt, berechnen. Diese Entscheidung gilt für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraumes.Abweichend von Absatz eins, können Versandhändler die Steuer pro Bestellung, die zu einer Zustellung gemäß Paragraph eins, führt, berechnen. Diese Entscheidung gilt für alle Bestellungen innerhalb eines Erklärungszeitraumes.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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