Treten Gründe für eine Berichtigung nach der Einreichung der Erklärung gemäß § 6 ein, hat diese in der nächsten Erklärung zu erfolgen. Treten Gründe für eine Berichtigung nach der Einreichung der Erklärung gemäß Paragraph 6, ein, hat diese in der nächsten Erklärung zu erfolgen.
0 Kommentare zu § 8 PakStG