Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
(1)Absatz eins,Eine „Zustellung“ liegt vor, wenn das Paket in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt. Von einer Zustellung ist auszugehen, solange der Versandhändler nicht nachweist, dass das Paket nie in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt ist.
(2)Absatz 2,„Paket“ bezeichnet eine Postsendung im Sinne des § 3 Z 10 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009, wobei Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften nur umfasst sind, wenn sie in Postpaketen zugestellt werden.„Paket“ bezeichnet eine Postsendung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, wobei Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften nur umfasst sind, wenn sie in Postpaketen zugestellt werden.
(3)Absatz 3,„Versandhandelsumsätze“ liegen vor bei Lieferungen eines Unternehmers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, an einen Abnehmer gemäß Art. 3 Abs. 4 UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt), wenn die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nur für Lieferungen, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrages im Sinne des § 3 Z 2 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2014, ausgeführt werden.„Versandhandelsumsätze“ liegen vor bei Lieferungen eines Unternehmers im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, an einen Abnehmer gemäß Artikel 3, Absatz 4, UStG 1994 – Anhang (Binnenmarkt), wenn die Gegenstände durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Dies gilt nur für Lieferungen, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrages im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, ausgeführt werden.
(4)Absatz 4,„Versandhändler“ ist ein Unternehmer, der Versandhandelsumsätze ausführt und dessen Versandhandelsumsätze mit Gegenständen, die in Paketen gemäß Abs. 2 versandt oder befördert wurden, im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes als von diesem Unternehmer ausgeführt.„Versandhändler“ ist ein Unternehmer, der Versandhandelsumsätze ausführt und dessen Versandhandelsumsätze mit Gegenständen, die in Paketen gemäß Absatz 2, versandt oder befördert wurden, im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 100 Millionen Euro überschritten haben. Versandhandelsumsätze, die ein Unternehmer durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem unterstützt, gelten für Zwecke dieses Bundesgesetzes als von diesem Unternehmer ausgeführt.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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