Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
Der Versandhändler ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu führen und sieben Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind über Aufforderung des zuständigen Finanzamts elektronisch zu übermitteln.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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