Anl. 1 OVVO Erster Bericht über den Verdacht schwerwiegender Zwischenfälle oder schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

OVVO - Organvigilanzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
  1. 1.Ziffer einsBerichterstattender Mitgliedstaat
  2. 2.Ziffer 2Berichtsnummer: Land (ISO)/nationale Nummer
  3. 3.Ziffer 3Kontaktdaten der berichterstattenden Stelle (zuständige Behörde oder bevollmächtigte Stelle im berichterstattenden Mitgliedstaat): Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer
  4. 4.Ziffer 4Berichterstattende/Berichterstattendes Entnahmeeinheit/Transplantationszentrum
  5. 5.Ziffer 5Kontaktdaten der koordinierenden Stelle/Kontaktperson (Transplantationszentrum im berichterstattenden Mitgliedstaat): Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer
  6. 6.Ziffer 6Datum und Uhrzeit des Berichts (JJJJ/MM/TT hh/mm)
  7. 7.Ziffer 7Ursprungsmitgliedstaat
  8. 8.Ziffer 8Nationale Spenderidentifikationsnummer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2Nationale Spenderidentifikationsnummer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2
  9. 9.Ziffer 9alle Bestimmungsmitgliedstaaten (sofern bekannt)
  10. 10.Ziffer 10nationale Empfängeridentifikationsnummer(n) gemäß § 5 Abs. 2 Z 1nationale Empfängeridentifikationsnummer(n) gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins
  11. 11.Ziffer 11Datum und Uhrzeit des Eintretens des schwerwiegenden Zwischenfalls oder der unerwünschten Reaktion (JJJJ/MM/TT hh/mm)
  12. 12.Ziffer 12Datum und Uhrzeit der Feststellung des schwerwiegenden Zwischenfalls oder der schwerwiegenden unerwünschten Reaktion (JJJJ/MM/TT hh/mm)
  13. 13.Ziffer 13Beschreibung des schwerwiegenden Zwischenfalls oder der schwerwiegenden unerwünschten Reaktion
  14. 14.Ziffer 14tatsächliche/vorgeschlagene Sofortmaßnahmen
In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 OVVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 OVVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 OVVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 OVVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 OVVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 OVVO
Anl. 2 OVVO