Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Übermittlung von Informationen gemäß dieser Verordnung hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:
1.Ziffer einsschriftlich, entweder in elektronischer Form oder per Fax,
2.Ziffer 2in einer Sprache, die dem Absender und dem Empfänger geläufig ist oder, in Ermangelung dessen, in einer vereinbarten Sprache, wurde keine Sprache vereinbart, auf Englisch,
3.Ziffer 3unverzüglich,
4.Ziffer 4das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung zu enthalten,
5.Ziffer 5die Kontaktdaten der Person zu enthalten, die für die Übermittlung verantwortlich ist, und
6.Ziffer 6folgenden Hinweis zu enthalten:„Enthältpersonenbezogene Daten. Vor unerlaubter Verbreitung und dem Zugang durch Unbefugte schützen.“.
(2)Absatz 2,In Notfällen ist ein mündlicher Austausch der Informationen gemäß dieser Verordnung zulässig, wobei dem eine schriftliche Übermittlung, die den Vorgaben gemäß Abs. 1 entspricht, zu folgen hat.In Notfällen ist ein mündlicher Austausch der Informationen gemäß dieser Verordnung zulässig, wobei dem eine schriftliche Übermittlung, die den Vorgaben gemäß Absatz eins, entspricht, zu folgen hat.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind so zu dokumentieren, dass sie auf Anfrage verfügbar gemacht werden können.Die Informationen nach Absatz eins, sind so zu dokumentieren, dass sie auf Anfrage verfügbar gemacht werden können.
In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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