§ 7 OVVO

OVVO - Organvigilanzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren sind gemäß § 14 Abs. 1 OTPG verpflichtet, schwerwiegende Zwischenfälle, die sich auf die Qualität und Sicherheit von Organen auswirken und auf die Bereitstellung, Charakterisierung, Konservierung oder den Transport der Organe zurückgeführt werden können und schwerwiegende unerwünschte Reaktionen, die während oder nach der Transplantation beobachtet und auf die Bereitstellung, Charakterisierung, Konservierung oder den Transport der Organe zurückgeführt werden können, binnen dreier Werktage der Gesundheit Österreich GmbH zu melden.Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren sind gemäß Paragraph 14, Absatz eins, OTPG verpflichtet, schwerwiegende Zwischenfälle, die sich auf die Qualität und Sicherheit von Organen auswirken und auf die Bereitstellung, Charakterisierung, Konservierung oder den Transport der Organe zurückgeführt werden können und schwerwiegende unerwünschte Reaktionen, die während oder nach der Transplantation beobachtet und auf die Bereitstellung, Charakterisierung, Konservierung oder den Transport der Organe zurückgeführt werden können, binnen dreier Werktage der Gesundheit Österreich GmbH zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Die bei Auftreten eines schwerwiegenden Zwischenfalls oder einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion getroffenen Maßnahmen sind gemäß § 14 Abs. 2 OTPG binnen dreier Werktage der Gesundheit Österreich GmbH zu melden.Die bei Auftreten eines schwerwiegenden Zwischenfalls oder einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion getroffenen Maßnahmen sind gemäß Paragraph 14, Absatz 2, OTPG binnen dreier Werktage der Gesundheit Österreich GmbH zu melden.
In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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