Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die jeweilige Entnahmeeinheit ist zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International
1.Ziffer einsdie Spezifikation des Organs,
2.Ziffer 2die nationale Spenderidentifikationsnummer,
3.Ziffer 3das Datum der Entnahme und
4.Ziffer 4den Namen und die Kontaktdaten der Entnahmeeinheit
zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das jeweilige Transplantationszentrum ist zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International
1.Ziffer einsdie nationale Empfängeridentifikationsnummer oder, wenn das Organ nicht transplantiert wurde, Informationen über die endgültige Verwendung des Organs,
2.Ziffer 2gegebenenfalls das Datum der Transplantation und
3.Ziffer 3den Namen und die Kontaktdaten des Transplantationszentrums
zu übermitteln.
In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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