§ 1 OVVO Gegenstand

OVVO - Organvigilanzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Übermittlung von Informationen über die Charakterisierung von Spenderinnen/Spendern und Organen, die Übermittlung der für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Organe notwendigen Informationen und die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen.

In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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