§ 2 OVVO Begriffsbestimmungen

OVVO - Organvigilanzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Begriffsbestimmungen des § 3 des Organtransplantationsgesetzes (OTPG), BGBl. I Nr. 108/2012, in der jeweils geltenden Fassung, finden auch auf diese Verordnung Anwendung.Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, des Organtransplantationsgesetzes (OTPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, finden auch auf diese Verordnung Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck:
    1. 1.Ziffer eins„bevollmächtigte Stelle“ eine Einrichtung, der gemäß Artikel 17 Abs. 1 der Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 14, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 243 vom 16.09.2010 S. 68, Aufgaben übertragen wurden oder eine europäische Organisation für den Organaustausch, der im Einklang mit Artikel 21 der Richtlinie 2010/53/EU Aufgaben übertragen wurden;„bevollmächtigte Stelle“ eine Einrichtung, der gemäß Artikel 17 Absatz eins, der Richtlinie 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, Amtsblatt Nummer L 207 vom 06.08.2010 Seite 14, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 243 vom 16.09.2010 Seite 68, Aufgaben übertragen wurden oder eine europäische Organisation für den Organaustausch, der im Einklang mit Artikel 21 der Richtlinie 2010/53/EU Aufgaben übertragen wurden;
    2. 2.Ziffer 2„nationale Spender-/Empfängeridentifikationsnummer“ den Identifikationscode, der einem Spender oder Empfänger gemäß einem auf nationaler Ebene eingerichteten Identifikationssystem nach Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2010/53/EU zugeordnet wird;„nationale Spender-/Empfängeridentifikationsnummer“ den Identifikationscode, der einem Spender oder Empfänger gemäß einem auf nationaler Ebene eingerichteten Identifikationssystem nach Artikel 10 Absatz 2, der Richtlinie 2010/53/EU zugeordnet wird;
    3. 3.Ziffer 3„Spezifikation des Organs“ die anatomische Beschreibung eines Organs, einschließlich seiner Art (z.B. Herz, Leber), gegebenenfalls seiner Lage (links oder rechts) im Körper und ob es sich um ein vollständiges Organ oder um einen Teil eines Organs handelt, mit Angabe des Lappens oder Segments des Organs.
In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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