§ 90a Oö. KAG 1997 § 90a

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und von privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 79 bis 90.

 

(Anm: LGBl.Nr. 85/2016)

In Kraft seit 30.12.2016 bis 31.12.9999
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