Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2025
(1)Absatz einsDer Entschädigungskommission gehören an:
1.Ziffer einsder Patientenvertreter (§ 13 Abs. 1 Z 1) als Vorsitzender;der Patientenvertreter (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,) als Vorsitzender;
2.Ziffer 2ein Vertreter der für rechtliche Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;
3.Ziffer 3ein Vertreter der für medizinische Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;
4.Ziffer 4ein rechtskundiges Mitglied auf Grund eines Vorschlags der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer;
5.Ziffer 5ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt auf Grund eines Vorschlags der Ärztekammer für Oberösterreich.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Entschädigungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern. Wird innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag erstattet, der den geforderten Voraussetzungen entspricht, ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden. Wiederbestellungen sind zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 44/2003)Die Mitglieder der Entschädigungskommission gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern. Wird innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag erstattet, der den geforderten Voraussetzungen entspricht, ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden. Wiederbestellungen sind zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2003)
(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit im Fonds weisungsfrei.
(4)Absatz 4Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5)Absatz 5Die Entschädigungskommission hat das Nähere über die Einberufung der Sitzungen, den Ablauf der Sitzungen, die Bearbeitung der Geschäftsfälle und die Abwicklung des Geschäftsganges in einer Geschäftsordnung festzulegen. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(6)Absatz 6Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Sitzungs- und Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.
(7)Absatz 7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit über die Krankheit von Patienten und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit über die Krankheit von Patienten und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
(8)Absatz 8Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Entschädigungskommission endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, Verzicht, Tod, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe oder durch die rechtskräftige Verurteilung eines Gerichtes, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat.
(9)Absatz 9Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied kann von der Landesregierung seines Amtes enthoben werden, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist.
(10)Absatz 10Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vor dem Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für den Rest dieser Funktionsperiode ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. Bis zur Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
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