§ 86c Oö. KAG 1997 § 86c

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Entschädigungskommission gehören an:

1.

der Patientenvertreter (§ 13 Abs. 1 Z 1) als Vorsitzender;

2.

ein Vertreter der für rechtliche Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

3.

ein Vertreter der für medizinische Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung;

4.

ein rechtskundiges Mitglied auf Grund eines Vorschlags der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer;

5.

ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt auf Grund eines Vorschlags der Ärztekammer für Oberösterreich.

(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern. Wird innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag erstattet, der den geforderten Voraussetzungen entspricht, ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden. Wiederbestellungen sind zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 44/2003)

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit im Fonds weisungsfrei.

(4) Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Die Entschädigungskommission hat das Nähere über die Einberufung der Sitzungen, den Ablauf der Sitzungen, die Bearbeitung der Geschäftsfälle und die Abwicklung des Geschäftsganges in einer Geschäftsordnung festzulegen. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Sitzungs- und Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung festzulegen ist.

(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit über die Krankheit von Patienten und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.

(8) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Entschädigungskommission endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, Verzicht, Tod, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe oder durch die rechtskräftige Verurteilung eines Gerichtes, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat.

(9) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied kann von der Landesregierung seines Amtes enthoben werden, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist.

(10) Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vor dem Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für den Rest dieser Funktionsperiode ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. Bis zur Neubestellung bleiben die bisherigen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 31/2002)

In Kraft seit 01.05.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86c Oö. KAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86c Oö. KAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 86c Oö. KAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86c Oö. KAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86c Oö. KAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 86b Oö. KAG 1997
§ 86d Oö. KAG 1997