§ 86b Oö. KAG 1997 § 86b

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Organ des Fonds ist die Entschädigungskommission.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Linz.

(3) Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der Landesregierung. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Fonds, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse der Entschädigungskommission sowie die Erstellung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses.

(4) Den Aufwand für den Fonds und seine Geschäftsstelle trägt das Land Oberösterreich.

 

(Anm: LGBl. Nr. 31/2002)

In Kraft seit 01.05.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86b Oö. KAG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86b Oö. KAG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 86b Oö. KAG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86b Oö. KAG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86b Oö. KAG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 86a Oö. KAG 1997
§ 86c Oö. KAG 1997