§ 86d Oö. KAG 1997 § 86d

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Entschädigungskommission obliegt die Verwaltung und die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds, insbesondere

1.

Prüfung der Ansuchen auf Entschädigungen,

2.

Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungen,

3.

Entscheidung über die Rückforderung von Entschädigungen,

4.

Genehmigung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Entschädigungskommission ist berechtigt, durch ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder oder durch beauftragte Sachverständige in Krankengeschichten und alle sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Informationen vom Rechtsträger und vom Personal einer Krankenanstalt einzuholen, soweit dies zur Beurteilung eines Falles unbedingt erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 31/2002)

(3) Die Entschädigungskommission kann in besonders gelagerten Fällen zur Klärung medizinischer Fragen Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Fonds. (Anm: LGBl. Nr. 35/2008)

In Kraft seit 01.04.2008 bis 31.12.9999
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