§ 91a Oö. KAG 1997 § 91a

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet, der die Landesregierung und den Landeshauptmann in den landesgesetzlich festgelegten Fällen zu beraten hat. Diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung und zur Erstellung von Gutachten heranziehen.

(2) Die Funktionsperiode des Landessanitätsrats entspricht der Gesetzgebungsperiode des Landtags.

 

(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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