§ 91b Oö. KAG 1997 § 91b

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Dem Landessanitätsrat gehören als ordentliche Mitglieder an:

1.

die Landessanitätsdirektorin oder der Landessanitätsdirektor und

2.

bis zu 15 weitere Mitglieder.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landessanitätsrats ist die Landessanitätsdirektorin oder der Landessanitätsdirektor. Der Landessanitätsrat wählt aus dem Kreis seiner ordentlichen Mitglieder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.

(3) Außerordentliche Mitglieder können im Einzelfall, wenn es die fachliche Eigenheit oder Wichtigkeit eines Geschäftsfalls erfordert, auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Landessanitätsrats beigezogen werden.

(4) Eine rechtskundige Vertreterin oder ein rechtskundiger Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen des Landessanitätsrats teilzunehmen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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