§ 91e Oö. KAG 1997 § 91e

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Landessanitätsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln sind:

1.

Einberufung der Sitzungen,

2.

Erstellung der Tagesordnung,

3.

Leitung der Sitzungen und Sitzungsverlauf,

4.

Beschlusserfordernisse und Feststellung der Beschlussfähigkeit,

5.

Regelungen über das Protokoll und die Protokolleinwände.

(2) Für einen Geschäftsordnungsbeschluss ist die Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen Mitglieder und die Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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