§ 91c Oö. KAG 1997

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder gemäß § 91b Abs. 1 Z 2 werden von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode des Landessanitätsrats bestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine ausgewogene Repräsentanz der medizinischen Fachrichtungen gegeben ist. Die bestellten Mitglieder bleiben bis zur Neubestellung der Mitglieder des Landessanitätsrats im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig, ein Mitglied darf jedoch nicht für mehr als zwei zeitlich aufeinanderfolgende Funktionsperioden bestellt werden.Die Mitglieder gemäß Paragraph 91 b, Absatz eins, Ziffer 2, werden von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode des Landessanitätsrats bestellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine ausgewogene Repräsentanz der medizinischen Fachrichtungen gegeben ist. Die bestellten Mitglieder bleiben bis zur Neubestellung der Mitglieder des Landessanitätsrats im Amt. Eine Wiederbestellung ist zulässig, ein Mitglied darf jedoch nicht für mehr als zwei zeitlich aufeinanderfolgende Funktionsperioden bestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Das Amt als Mitglied des Landessanitätsrats gemäß § 91b Abs. 1 Z 2 endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung, Verzicht, Tod, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder durch die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat.Das Amt als Mitglied des Landessanitätsrats gemäß Paragraph 91 b, Absatz eins, Ziffer 2, endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung, Verzicht, Tod, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder durch die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bestellung eines Mitglieds gemäß § 91b Abs. 1 Z 2 kann von der Landesregierung widerrufen werden, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist.Die Bestellung eines Mitglieds gemäß Paragraph 91 b, Absatz eins, Ziffer 2, kann von der Landesregierung widerrufen werden, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist.
  4. (4)Absatz 4Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam und ist unwiderruflich.
  5. (5)Absatz 5Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, ist für deren restliche Dauer ein neues Mitglied zu bestellen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Landessanitätsrats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für sie gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung für Landesbeamte (§ 49 Oö. LBG) sinngemäß. Insbesondere sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen über persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse von Personen verpflichtet. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder des Landessanitätsrats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für sie gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungsverpflichtung für Landesbeamte (Paragraph 49, Oö. LBG) sinngemäß. Insbesondere sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen über persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Verhältnisse von Personen verpflichtet. Sonstige Geheimhaltungsverpflichtungen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

(Anm: LGBl.Nr. 56/2014)Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2014)

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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