§ 95 Oö. KAG 1997 § 95

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Landesregierung hat alle auf Grund dieses Landesgesetzes erteilten Bewilligungen und die Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen gemäß §§ 4, 6, 6a, 6b, 6c, 7 und 9 sowie deren Zurücknahme sind überdies unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§ 56a KAKuG) anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 122/2006, 70/2011)

In Kraft seit 05.08.2011 bis 31.12.9999
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