§ 86d Oö. KAG 1997 § 86d

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2008 bis 31.12.9999
§ 86d

Aufgaben der Entschädigungskommission

(1) Der Entschädigungskommission obliegt die Verwaltung und die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds, insbesondere

1.

Prüfung der Ansuchen auf Entschädigungen,

2.

Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungen,

3.

Entscheidung über die Rückforderung von Entschädigungen,

4.

Genehmigung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Entschädigungskommission ist berechtigt, durch ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder oder durch beauftragte Sachverständige in Krankengeschichten und alle sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Informationen vom Rechtsträger und vom Personal einer Krankenanstalt einzuholen, soweit dies zur Beurteilung eines Falles unbedingt erforderlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 31/2002)

(3) Die Entschädigungskommission kann in besonders gelagerten Fällen zur Klärung medizinischer Fragen Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Fonds. (Anm: LGBl. Nr. 35/2008)

Stand vor dem 31.03.2008

In Kraft vom 01.05.2002 bis 31.03.2008
§ 86d

Aufgaben der Entschädigungskommission

(1) Der Entschädigungskommission obliegt die Verwaltung und die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds, insbesondere

1.

Prüfung der Ansuchen auf Entschädigungen,

2.

Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungen,

3.

Entscheidung über die Rückforderung von Entschädigungen,

4.

Genehmigung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Entschädigungskommission ist berechtigt, durch ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder oder durch beauftragte Sachverständige in Krankengeschichten und alle sonstigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Informationen vom Rechtsträger und vom Personal einer Krankenanstalt einzuholen, soweit dies zur Beurteilung eines Falles unbedingt erforderlich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 31/2002)

(3) Die Entschädigungskommission kann in besonders gelagerten Fällen zur Klärung medizinischer Fragen Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten beauftragen. Die Kosten dafür trägt der Fonds. (Anm: LGBl. Nr. 35/2008)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten