(1) Ist die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd nicht möglich, so ist das genossenschaftliche Jagdrecht für Rechnung der Jagdgenossenschaft solange durch Verwaltung zu verwerten, bis eine Verpachtung gelingt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates einen oder mehrere sachverständige Jagdverwalter zu bestellen.
(2) Spätestens innerhalb zweier Monate nach Beginn der Jagdperiode ist eine öffentliche Versteigerung der genossenschaftlichen Jagd vorzunehmen. Ist diese öffentliche Versteigerung erfolglos geblieben, so ist sie in der Folgezeit nur dann zu wiederholen, wenn sich begründete Aussichten für eine erfolgreiche Versteigerung ergeben.
(3) Als Jagdverwalter können nur solche physische Personen bestellt werden, die die Pächterfähigkeit (§ 20) besitzen.
(4) Entspricht ein Jagdverwalter den gesetzlichen Erfordernissen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates abzuberufen und einen anderen Jagdverwalter zu bestellen.
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