§ 13 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 13

Kuranstaltsordnung

 

(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.

 

(2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Vorschriften über folgende Bereiche zu enthalten:

a)

die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt;

b)

die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform;

c)

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen;

d)

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben, wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

e)

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

f)

im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

g)

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

h)

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

i)

das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten;

j)

Informations- und Beschwerdemöglichkeit.

 

(3) Die Kuranstaltsordnung und ihre wesentliche Änderung ist der Behörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, hat die Behörde binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen; andernfalls gilt die Kuranstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt.

 

(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)

In Kraft seit 30.08.2003 bis 31.12.9999
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