§ 11 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebs notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt darf nur erteilt werden, wenn

1.

ein Heilvorkommen vorhanden ist, für das eine Anerkennung gemäß § 2 Abs. 1 erteilt oder für das der nach § 9 Abs. 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde,

2.

das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte der Antragstellerin oder des Antragstellers an der für eine Kuranstalt vorgesehenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,

3.

die in Betracht kommenden Gebäude und Räumlichkeiten den Erfordernissen für die Unterbringung einer Kuranstalt entsprechen,

4.

die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung, Abfüllung, Verbringung und Aufbereitung des Heilvorkommens nachgewiesen wird,

5.

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,

6.

die Aufsicht über den Betrieb durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist, und auch die sonstige personelle Ausstattung gesichert ist,

7.

die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter von juristischen Personen volljährig ist und die Entscheidungsfähigkeit und Verlässlichkeit im Hinblick auf die Führung einer Kuranstalt besitzt. Als nicht verlässlich sind insbesondere Personen anzusehen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind,

8.

allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 bis 10 entsprechen und

9.

gegen die vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 13) keine Bedenken bestehen.

(Anm: LGBl. Nr. 36/2020)

(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere

1.

die Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen,

2.

ein Verzeichnis der Betriebsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, aus dem die Größe der Bodenfläche und des Luftraums dieser Räume und bei Schlafräumen die Bettenzahl ersichtlich ist,

3.

Pläne und Beschreibungen der medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen.

(4) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bestimmungen über die Erteilung der Betriebsbewilligung sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Sperre einer Kuranstalt ist von der Behörde anzuordnen, wenn

1.

die Kuranstalt ohne Bewilligung betrieben wird oder

2.

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt sind und aus diesem Grund ein gesicherter Betrieb der Kuranstalt nicht gewährleistet ist.

Der Anordnung der Sperre nach Z 2 hat ihre Androhung unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel voranzugehen.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

In Kraft seit 25.04.2020 bis 31.12.9999
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