§ 10 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 10

Bezeichnung der Kurorte

 

(1) Solange eine Anerkennung im Sinne des § 8 oder des § 9 nicht ausgesprochen worden ist, darf keinem Gebiete eine Bezeichnung beigelegt werden, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.

 

(2) Anerkannte Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:

a)

als Heilbad, wenn Heilquellen oder Heilpeloide (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern, Trinkkuren, Inhalationen, Packungen u.dgl. ortsgebunden genutzt werden und die Voraussetzungen gemäß § 8 gegeben sind;

b)

als heilklimatischer Kurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht;

c)

als Luftkurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entspricht;

d)

oder mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad u.dgl.).

 

(3) Treffen für einen Kurort mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a bis d zu, so dürfen die zutreffenden Bezeichnungen nebeneinander geführt werden.

In Kraft seit 01.12.1961 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Oö. HKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Oö. HKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Oö. HKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Oö. HKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Oö. HKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. HKG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Oö. HKG
§ 11 Oö. HKG