Gesamte Rechtsvorschrift Oö. HKG

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

Oö. HKG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.05.2020
Gesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Oö. HKG)

StF: LGBl.Nr. 47/1961 (GP XVIII RV 389 AB 411/1961 LT 52)

§ 1 Oö. HKG


§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen genannt - werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.

 

(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:

a)

Heilquellen,

b)

Heilpeloide,

c)

Heilfaktoren.

 

(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes werden Quellen (natürlich aufbrechende oder künstlich erschlossene Wässer) verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

 

(4) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes werden durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die im feinkörnigen Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

 

(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u.dgl. verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

 

(6) Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

 

(7) Unter Kuranstalten im Sinne dieses Gesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)

 

(8) Neben den im Abs. 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

 

(9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

 

(10) Die Behandlung in Kuranstalten im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)

§ 2 Oö. HKG


§ 2

Anerkennung als Heilvorkommen; Allgemeines

 

(1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die Behörde. Ein Heilvorkommen ist anzuerkennen, wenn die nach den §§ 3, 4 oder 5 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Anerkennungsbescheid hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Heilvorkommens (§ 7);

2.

die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen, die als anerkannt gelten;

3.

die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten.

 

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.

 

(3) Die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen sind vom Antragsteller durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

 

(4) Werden bei einem Heilvorkommen auf Grund neuer wissenschaftlicher Forschungsergebnisse Indikationen und therapeutische Anwendungsformen bekannt, die über die im Anerkennungsbescheid anerkannten Indikationen oder therapeutischen Anwendungsformen hinausgehen und angewendet werden sollen, sind diese von der Inhaberin oder vom Inhaber des Heilvorkommens der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie, das nicht älter als ein Jahr sein darf, anzuschließen.

 

(5) Die Behörde hat die Anerkennung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 4 zu versagen, wenn sie den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechen, andernfalls gilt die Anerkennung als erteilt. Die Behörde kann anstelle der Untersagung innerhalb dieser Frist mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen vorschreiben, wenn dadurch die Untersagungsgründe entfallen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

§ 3 Oö. HKG


§ 3

Anerkennung als Heilquelle

 

(1) Eine Quelle darf als Heilquelle nur anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:

1.

daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt,

2.

daß das Quellwasser die im Anhang I bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in den im Anhang I bestimmten Mindestmengen enthält,

3.

daß das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

§ 4 Oö. HKG


§ 4

Anerkennung als Heilpeloid

 

Ein Peloid darf als Heilpeloid nur anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:

a)

daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,

b)

daß es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, wie sie für die beabsichtigte Verwendung nötig sind,

c)

daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

§ 5 Oö. HKG


§ 5

Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen

 

(1) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilvorkommen ist außer den Voraussetzungen nach § 4 nachzuweisen, daß die Wässer aus einem anerkannten Heilmoor stammen.

(2) Radioaktive Luft für Inhalationen darf als Heilvorkommen nur anerkannt werden, wenn sie Radon (Rn) in der Mindestmenge entsprechend 1.10 hoch minus 9 Curie (c) je Liter aufweist.

(3) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf als Heilvorkommen nur anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

§ 7 Oö. HKG


§ 7

Bezeichnung von Heilvorkommen

 

(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

 

(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung inhaltlich abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.

§ 8 Oö. HKG


§ 8

Anerkennung als Kurort

 

(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die nach Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Anerkennungsbescheid hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Kurorts (§ 10 Abs. 2);

2.

das Gebiet, das als Kurort anerkannt wird (Kurbezirk);

3.

die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind.

Die Anerkennung als Kurort sowie deren Zurücknahme sind im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundzumachen.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

 

(2) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstreckt. Dies ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

 

(3) Als Kurort darf ein Gebiet nur anerkannt werden, wenn in ihm insbesondere

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist;

b)

die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- bezw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind;

c)

allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden;

d)

weiters nachgewiesen werden:

1.

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie hygienisch einwandfreie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe;

2.

ausreichende Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung;

3.

die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Saison;

4.

das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in einem Umkreis von höchstens 5 km;

5.

den hygienischen Anforderungen entsprechende, heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste;

6.

Verpflegsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist;

7.

das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen;

8.

ausreichende Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr;

9.

das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Pflegepersonals;

10.

das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Bade- bezw. Diätküchenpersonals, soweit es eine balneotherapeutische bezw. diätetische Anwendung erfordert;

11.

das Vorhandensein entsprechender Grünflächen.

§ 9 Oö. HKG


§ 9

Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort

 

(1) Die Anerkennung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort ist an die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 lit. c und d und an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, sowie einer wissenschaftlichen, ortsfesten Beobachtungsstation (Klimastation) gebunden.

 

(2) Heilklimatische Kurorte sind solche Kurorte, die über ortsgebundene klimatische Faktoren verfügen, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern.

a)

Heilklimatische Kurorte müssen natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte, therapeutisch anwendbare Klimafaktoren aufweisen. Hiezu gehören:

1.

Reizfaktoren (wie Höhenlage mit vermindertem Luftdruck, reichliche Besonnung und intensive Sonnenstrahlung, insbesondere im Ultraviolett, kräftige Luftbewegung mit beträchtlicher und stark schwankender Abkühlungsgröße usw.); oder

2.

Schonfaktoren (wie Vorhandensein von genügend Schattenspendern, Schutz vor stärkeren Winden, jedoch ohne Luftstagnation, gemäßigte und ausgeglichene Abkühlungsgröße, relative Stabilität der Witterung, an Staubbeimengung und Allergenen arme Luft usw.); oder

3.

eine Kombination von Reiz- und Schonfaktoren; ferner

4.

günstig wirkende Klimafaktoren (wie seltene Nebelbildung, geringe Abkühlgrößen, eine Verteilung der Niederschläge, die einen hinreichenden Aufenthalt im Freien gestatten, und das Fehlen der Belästigung im engeren Kurgebiet durch Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase oder Rauch von Industrieanlagen und dergleichen.

b)

Heilklimatische Kurorte müssen entsprechende Grünflächen, Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten besitzen.

c)

Heilklimatische Kurorte müssen eine möglichst lärmfreie Lage haben und dürfen nicht in der Nähe von Industrieanlagen gelegen sein, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können.

d)

Die örtliche Klimastation (Abs. 1) muß mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Strahlungsstärke, insbesondere im Ultraviolett, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit, Wind und Niederschlag ausgerüstet sein. Staubgehalt und Verunreinigungen der Luft müssen wenigstens durch eine, gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft werden.

 

(3) Luftkurorte sind solche Kurorte, die ortsgebundene klimatische Faktoren aufweisen, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern.

a)

Luftkurorte müssen ein gesundheitsförderndes Lokalklima mit günstiger Sonnenscheindauer und Strahlungsstärke, relativer Stabilität der Witterung, gemäßigter Abkühlungsgröße, rauch- und staubarmer Luft und einer Verteilung der Niederschlagszeiten aufweisen, die einen häufigen Aufenthalt im Freien gestattet. Der engere Kurbezirk darf nicht durch Abgase von Kraftfahrzeugen verseucht sein.

b)

Luftkurorte müssen entsprechende Grünflächen, Wanderwege und Ausflugsmöglichkeiten besitzen.

c)

Luftkurorte müssen eine möglichst lärmfreie Lage haben und dürfen nicht in der Nähe von Industrieanlagen gelegen sein, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können.

d)

Die örtliche Klimastation (Abs. 1) muß mit Registriergeräten für die Sonnenscheindauer, Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit und Niederschlag ausgerüstet sein. Staubgehalt und Verunreinigung der Luft müssen wenigstens durch eine, gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft werden.

§ 10 Oö. HKG


§ 10

Bezeichnung der Kurorte

 

(1) Solange eine Anerkennung im Sinne des § 8 oder des § 9 nicht ausgesprochen worden ist, darf keinem Gebiete eine Bezeichnung beigelegt werden, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.

 

(2) Anerkannte Kurorte sind im öffentlichen Verkehr mit ihrem Namen zu bezeichnen. Sie können daneben nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens wie folgt bezeichnet werden:

a)

als Heilbad, wenn Heilquellen oder Heilpeloide (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) vorwiegend oder doch teilweise in Form von Bädern, Trinkkuren, Inhalationen, Packungen u.dgl. ortsgebunden genutzt werden und die Voraussetzungen gemäß § 8 gegeben sind;

b)

als heilklimatischer Kurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 2 geforderten Voraussetzungen entspricht;

c)

als Luftkurort, wenn er den im § 9 Abs. 1 und 3 geforderten Voraussetzungen entspricht;

d)

oder mit einem sonstigen Wort, das auf die Besonderheit des Heilvorkommens oder auf die besondere Kurmittelanwendung hinweist (wie Thermalbad, Moorbad u.dgl.).

 

(3) Treffen für einen Kurort mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a bis d zu, so dürfen die zutreffenden Bezeichnungen nebeneinander geführt werden.

§ 11 Oö. HKG


(1) Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebs notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt darf nur erteilt werden, wenn

1.

ein Heilvorkommen vorhanden ist, für das eine Anerkennung gemäß § 2 Abs. 1 erteilt oder für das der nach § 9 Abs. 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde,

2.

das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte der Antragstellerin oder des Antragstellers an der für eine Kuranstalt vorgesehenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,

3.

die in Betracht kommenden Gebäude und Räumlichkeiten den Erfordernissen für die Unterbringung einer Kuranstalt entsprechen,

4.

die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung, Abfüllung, Verbringung und Aufbereitung des Heilvorkommens nachgewiesen wird,

5.

die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,

6.

die Aufsicht über den Betrieb durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist, und auch die sonstige personelle Ausstattung gesichert ist,

7.

die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter von juristischen Personen volljährig ist und die Entscheidungsfähigkeit und Verlässlichkeit im Hinblick auf die Führung einer Kuranstalt besitzt. Als nicht verlässlich sind insbesondere Personen anzusehen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind,

8.

allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 bis 10 entsprechen und

9.

gegen die vorgesehene Kuranstaltsordnung (§ 13) keine Bedenken bestehen.

(Anm: LGBl. Nr. 36/2020)

(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere

1.

die Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen,

2.

ein Verzeichnis der Betriebsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, aus dem die Größe der Bodenfläche und des Luftraums dieser Räume und bei Schlafräumen die Bettenzahl ersichtlich ist,

3.

Pläne und Beschreibungen der medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen.

(4) Wesentliche räumliche Änderungen der Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bestimmungen über die Erteilung der Betriebsbewilligung sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Sperre einer Kuranstalt ist von der Behörde anzuordnen, wenn

1.

die Kuranstalt ohne Bewilligung betrieben wird oder

2.

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt sind und aus diesem Grund ein gesicherter Betrieb der Kuranstalt nicht gewährleistet ist.

Der Anordnung der Sperre nach Z 2 hat ihre Androhung unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel voranzugehen.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

§ 12 Oö. HKG § 12


(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat zu prüfen, ob bezüglich des neuen Rechtsträgers die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 7 gegeben sind.

(2) Wird die Kuranstalt nach dem Tod des Berechtigten von der Witwe oder dem Witwer oder der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner weitergeführt und entspricht diese Person nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 7, so hat sie für die Zeit während sie oder er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 7 geeigneten Stellvertreter bzw. eine geeignete Stellvertreterin zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tod der berechtigten Person für Rechnung eines minderjährigen Nachkommen weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bzw. die gesetzliche Vertreterin bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Nachkommen einen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 7 geeigneten Stellvertreter bzw. eine geeignete Stellvertreterin zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe bzw. einen Witwer oder eine überlebende eingetragene Partnerin bzw. einen überlebenden eingetragenen Partner als auch minderjährige Nachkommen hinterlässt, haben sie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012)

(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs. 1) die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 7 nicht gegeben oder wird in den Fällen des Abs. 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet vom Tode des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Behörde den Betrieb zu untersagen oder, falls dies im öffentlichen Interesse nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

§ 13 Oö. HKG


§ 13

Kuranstaltsordnung

 

(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt (§ 1 Abs. 7) hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.

 

(2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Vorschriften über folgende Bereiche zu enthalten:

a)

die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt;

b)

die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform;

c)

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen;

d)

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben, wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

e)

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

f)

im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

g)

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

h)

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

i)

das in der Kuranstalt zu beobachtende Verhalten;

j)

Informations- und Beschwerdemöglichkeit.

 

(3) Die Kuranstaltsordnung und ihre wesentliche Änderung ist der Behörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, hat die Behörde binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige die Genehmigung zu versagen; andernfalls gilt die Kuranstaltsordnung oder deren Änderung als genehmigt.

 

(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)

§ 14 Oö. HKG


§ 14

Verschwiegenheitspflicht

 

(1) Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

 

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die Offenbarung eines Geheimnisses von einer Behörde (einem Gericht) gefordert wird. Eine Behörde (ein Gericht) kann die Offenbarung eines Geheimnisses fordern, soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.

 

(3) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.

§ 15 Oö. HKG


§ 15

Analysen der Heilvorkommen

 

(1) Die Inhaber von Heilvorkommen der in den §§ 3, 4 und 5 genannten Art haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse (Anhänge III, IV, VI) und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse (Anhänge V, VII) unter Berücksichtigung der charakterisierenden Eigenschaften des Vorkommens durchführen zu lassen.

 

(2) Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte ist mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, ob sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung wesentlich geändert haben und ob sich das Klima des Ortes in entscheidenden Punkten verändert hat.

 

(3) Die Vollanalyse von Heilquellen muß dem Charakter einer Großen Heilwasseranalyse (Anhang III) entsprechen, wenn die Nächtigungsziffer in dem betreffenden Heilbad jährlich 100.000 erreicht oder überschreitet bezw. bei Nutzung der Quelle für Versandzwecke 500.000 Liter oder mehr jährlich abgefüllt werden; treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so genügt als Vollanalyse eine Kleine Heilwasseranalyse (Anhang IV). Nur bei einfachen kalten Quellen (Akratopegen) kann an Stelle der Kleinen Heilwasseranalyse auch eine Kontrollanalyse vorgelegt werden.

 

(4) Zur Durchführung der Analysen und zur Erstellung von Klimabeschreibungen sind nur Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten berechtigt, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung entsprechend dem Stand der Erkenntnisse in den betreffenden Wissenschaften zur Durchführung der ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

 

(5) Steht ein gemäß Abs. 4 geeignetes analysierendes Institut oder Laboratorium bezw. eine analysierende Untersuchungsanstalt nicht unter der Leitung eines balneologisch geschulten Arztes, so sind die am Schlusse der Analyse vorzunehmende Bewertung des Heilvorkommens und die Aufstellung oder Überprüfung der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von einem medizinischen Experten für Balneologie vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

 

(6) Die Inhaber der Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten.

§ 16 Oö. HKG


§ 16

Werbebeschränkungen

 

(1) Werbung für ein Heilvorkommen und dessen Produkte darf nur für ein gemäß § 2 Abs. 1 anerkanntes Heilvorkommen und dessen Produkte erfolgen und muss so gestaltet sein, dass der Werbecharakter der Mitteilung deutlich zum Ausdruck kommt.

 

(2) Werbung für ein Heilvorkommen und dessen Produkte darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die

1.

dem Heilvorkommen eine über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beimessen,

2.

fälschlich den Eindruck erwecken, dass ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder

3.

im Widerspruch zur Bezeichnung (§ 7) stehen.

 

(3) Den Rechtsträgern von Kuranstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Kuranstalt zu geben.

 

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

§ 17 Oö. HKG


§ 17

Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen

 

(1) Der gewerbsmäßige Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen zu Heilzwecken bedarf einer Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

 

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1.

für das Heilvorkommen die Anerkennung gemäß § 2 Abs. 1 erteilt worden ist,

2.

das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist,

3.

sich die chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Produkts eines Heilvorkommens beim Vertrieb nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern und

4.

die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

 

(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat die im Abs. 2 Z. 2 bis 4 geforderten Voraussetzungen durch ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen für Balneologie nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

 

(4) Produkte von Heilvorkommen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und den Außenverpackungen folgende Angaben enthalten sind:

1.

der Name und die örtliche Lage des Heilvorkommens;

2.

eine kurze Darstellung der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle;

3.

die anerkannten Indikationen;

4.

bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure;

5.

die Art der Anwendung und bei Produkten von Heilvorkommen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit Maßnahmen im Hinblick auf ihre zweckdienliche oder sichere Anwendung erfordern, einen Hinweis darauf;

6.

bei Produkten von Heilvorkommen, die einer besonderen Lagerung bedürfen, einen Hinweis auf die besonderen Lagerungserfordernisse;

7.

die Inhaltsmenge;

8.

das Verfallsdatum in unverschlüsselter Form.

 

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Voraussetzungen für den Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen festlegen, wenn dies zur Sicherstellung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit der Produkte erforderlich ist.

 

(6) Wässer von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, dürfen als "natürlich abgefülltes Heilwasser" bezeichnet werden.

 

(7) Es ist verboten

1.

Produkte von Heilvorkommen in Verkehr zu bringen, die den Tatsachen nicht entsprechende Angaben oder sonst zur Irreführung geeignete Bezeichnungen oder Aufmachungen aufweisen,

2.

im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Produkten eines Heilvorkommens über diese den Tatsachen nicht entsprechende oder zur Irreführung geeignete Angaben zu machen, und

3.

Gegenstände in Verkehr zu bringen oder anzukündigen, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind und die nach Art und Form des Inverkehrbringens oder der Ankündigung geeignet sind, beim Verbraucher fälschlich den Eindruck zu erwecken, es handle sich bei diesen Gegenständen um Produkte eines anerkannten Heilvorkommens.

 

(8) Eine Irreführung im Sinn des Abs. 7 Z. 1 und 2 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.

dem Produkt eines Heilvorkommens eine Wirksamkeit beigemessen wird, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis oder nach den praktischen Erfahrungen nicht hinreichend belegt ist, oder

2.

fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit zu erwarten ist oder nach dem bestimmungsgemäßen oder längeren Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, oder

3.

die Bezeichnung oder Aufmachung zur Verwechslung geeignet ist.

 

(9) Eine Bewilligung zum Vertrieb der Produkte eines Heilvorkommens gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn diese Produkte in einem anderen Bundesland nach den dort geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden dürfen oder wenn sie gemäß dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002, BGBl. I Nr. 28, rechtmäßig eingeführt worden sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

§ 18 Oö. HKG


§ 18

Zurücknahme von Anerkennungen und Bewilligungen

 

Anerkennungen und Bewilligungen nach § 2 Abs. 1 und 5, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 4 und § 17 Abs. 1 sind von der Behörde zurückzunehmen, wenn

1.

das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder

2.

eine Voraussetzung für die Anerkennung oder Bewilligung weggefallen ist oder

3.

ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Anerkennung oder Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt oder

4.

sonstige schwere Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

§ 18a Oö. HKG


(1) Die Behörde hat unter Beiziehung der ihr als Gesundheitsbehörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Amtsärztinnen bzw. Amtsärzte in den Kuranstalten ihres örtlichen Wirkungsbereichs die Einhaltung der sanitären Vorschriften dieses Landesgesetzes zu überwachen.

(2) Zur Überwachung ist Organen der Behörde während der Betriebszeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Kuranstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.

(3) Die Einschau ist möglichst zugleich mit den nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Überprüfungen durchzuführen. In der Anstalt vorhandene, in Erfüllung von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften eingeholte, aktuelle Befunde und Gutachten sind dabei so weit als möglich zu berücksichtigen.

(4) Erlangt die Behörde davon Kenntnis, dass in einer Kuranstalt ihres örtlichen Wirkungsbereichs sanitäre Vorschriften im Sinn des Abs. 1 verletzt werden bzw. verletzt wurden, so hat sie hiervon unverzüglich die Landesregierung zu benachrichtigen. Ist nach den der Behörde bekannt gewordenen Umständen damit zu rechnen, dass eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Kurgästen einer Kuranstalt gegeben ist, so hat sie unverzüglich eine Einschau in der Kuranstalt gemäß Abs. 2 vorzunehmen und der Landesregierung zu berichten. Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr der Eigentümerin bzw. des Eigentümers setzen und hat hierüber der Landesregierung zu berichten.

(5) Werden in einer Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinn des Abs. 1 verletzt, so hat die Landesregierung dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Kuranstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann die Landesregierung die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebs einer Kuranstalt untersagen.

(Anm: LGBl. Nr. 36/2020)

§ 19 Oö. HKG § 19


Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(Anm.: LGBl. Nr. 105/2003, 90/2013)

§ 20 Oö. HKG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht eine solche Handlung oder Unterlassung auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 22 zulässig ist, wer

1.

einem der im § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 7 aufgestellten Verbot zuwiderhandelt,

2.

einem der im § 2 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 6 oder § 16 Abs. 1 und 2 aufgestellten Gebot nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3.

eine Kuranstalt ohne Bewilligung oder entgegen den vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder trotz Sperre betreibt (§ 11 Abs. 1, 4 und 5),

4.

den Bestimmungen des § 12 über die Verpachtung oder den sonstigen Rechtsübergang von Kuranstalten zuwiderhandelt,

5.

die Verschwiegenheitspflicht verletzt (§ 14),

6.

das Produkt eines Heilvorkommens entgegen § 17 Abs. 1, 4 oder 6 vertreibt,

6a.

entgegen den Bestimmungen des § 18a Abs. 2 Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert,

6b.

Bescheiden nach § 18a zuwiderhandelt,

7.

ein Heilvorkommen nutzt, eine Kuranstalt betreibt oder Produkte eines Heilvorkommens versendet, nachdem eine Zurücknahme bzw. Untersagung gemäß § 21 Abs. 2 verfügt wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 36/2020)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Landesgesetzes widerspricht, können für verfallen erklärt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

§ 21 Oö. HKG


§ 21

Übergangsbestimmungen

 

(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach § 2 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 vorgesehenen Anerkennung nicht. Ebenso bedarf der Betrieb von Kuranstalten sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach § 11 Abs. 1 und 5 oder § 17 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn der Betrieb von Kuranstalten oder der Versand der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt ist. Die Behörde hat jedoch auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung (§ 13) aufzutragen. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)

 

(2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Behörde zurückgenommen bezw. untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen bezw. die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bezw. Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

 

(3) Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des Abs. 1 haben binnen Jahresfrist, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes,

a)

eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als zwanzig Jahre ist, oder

b)

eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte Analyse älter als fünf Jahre ist,

durchführen zu lassen.

 

(4) Für heilklimatische Kurorte und Luftkurorte im Sinne des Abs. 1 ist binnen Jahresfrist, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, ein Gutachten im Sinne des § 15 Abs. 2 einzuholen, wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als zehn Jahre ist.

 

(5) Die Inhaber von Heilvorkommen im Sinne des Abs. 1 haben binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikation und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 und 5 von einem zugelassenen Institut, Laboratorium oder einer zugelassenen Untersuchungsanstalt verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 16 Abs. 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt. § 16 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 22 Oö. HKG


§ 22

Schlußbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich drittfolgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig werden die bisher in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben. Insbesondere wird daher das Gesetz vom 27. Juni 1930, LGBl. Nr. 36, betreffend die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Oberösterreich, aufgehoben. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

 

(3) Die Bestimmungen des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

 

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem Gesetz in Kraft.

§ 25 Oö. HKG (weggefallen)


§ 25 Oö. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

§ 26 Oö. HKG (weggefallen)


§ 26 Oö. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

§ 27 Oö. HKG (weggefallen)


§ 27 Oö. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

§ 28 Oö. HKG (weggefallen)


§ 28 Oö. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

§ 29 Oö. HKG (weggefallen)


§ 29 Oö. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

§ 29a Oö. HKG (weggefallen)


§ 29a Oö. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

§ 30 Oö. HKG (weggefallen)


§ 30 Oö. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

§ 31 Oö. HKG (weggefallen)


§ 31 Oö. HKG seit 29.08.2003 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 Oö. HKG


Anhang I

Zu § 3 Z. 2

 

Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinne des § 3 Z. 2 folgende spezifische Beschaffenheit bezw. Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:

a)

einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers oder

b)

eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20 Grad C am Quellenaustritt oder

c)

einen Mindestgehalt an natürlichem freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bezw. 1000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder

d)

unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe:

Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg

Jodquellen: Jod 1 mg/kg

Schwefelquellen: titrierbarer Schwefel 1 mg/kg

Radonwässer:

für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 100.10 hoch minus 9 Curie

(c)/kg

für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10 hoch minus 9 Curi (c)/kg

Falls weitere Inhaltsstoffe auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse als pharmakologisch wirksam anzusehen sind, ist erforderlich, daß sie in der für die zu erwartende Heilwirkung notwendigen Mindestmenge im Quellwasser enthalten sind.

(Anm: LGBl. Nr. 101/1983)

Anl. 2 Oö. HKG


Anhang II

Zu § 7

 

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinne des § 7 Abs. 1 wie folgt zu bezeichnen:

a)

Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je Kilogramm des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen.

b)

Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20 Grad C sind als Thermen zu bezeichnen.

c)

Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang I lit. d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen. Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang I lit. d sind als solche zu bezeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 101/1983)

d)

Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang I lit. c sind als Trinksäuerlinge, für Badekuren als Säuerlinge zu bezeichnen.

e)

Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival Natrium- bezw. Chlorid-Ionen (5,5 g Natrium- bezw. 8,5 g Chlorid-Ionen) je Kilogramm des Wassers enthalten, sind als Solequellen oder Solen zu bezeichnen.

Anl. 3 Oö. HKG


Anhang III

Zu § 15

 

Eine Große Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung; Quelltemperatur; Lufttemperatur; Wetter und vorausgegangene Witterung; Luftdruck; pH-Wert, elektrometrisch an der Quelle bestimmt; elektrolytische Leitfähigkeit bei Quelltemperatur sowie bei 20 Grad C; Dichte bei 20 Grad C; Trockenrückstand bei 105 Grad C und 180 Grad C; radioaktive Spurenstoffe Uran, Radium und Radon; Menge der gelösten sowie der frei aufsteigenden Quellgase;

spektralanalytische Untersuchung auf Spurenelemente;

c)

chemische Untersuchung: Ionen in mg/kg, mval/kg und mval%;

nichtdissoziierte Bestandteile in mg/kg und mmol/kg; gelöste Gase in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0 Grad C und 760 Torr;

Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; frei aufsteigende Quellgase in Prozent der Gesamtmenge; Kaliumpermanganatverbrauch;

Charakteristik des Quellwassers;

d)

Gehalt der wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffe am Orte des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);

e)

biologische Untersuchung (die am Heilwasserursprung in natürlicher Biozönose lebenden Mikroorganismen);

f)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

g)

Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger, seit der vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Anl. 4 Oö. HKG


Anhang IV

Zu § 15

 

Eine Kleine Heilwasseranalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung; Quelltemperatur; Lufttemperatur; Wetter und vorausgegangene Witterung; Luftdruck; Dichte bei 20 Grad C;

elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 Grad C; Trockenrückstand bei 180 Grad C; pH-Wert, elektrometrisch an der Quelle bestimmt;

radioaktive Spurenstoffe Radium und Radon; Menge der frei aufsteigenden Quellgase;

c)

chemische Untersuchung: mindestens die Ionen Kalium, Natrium, Ammonium, Calcium, Magnesium, Eisen, Mangan, Nitrit, Nitrat, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, gegebenenfalls sonstige, die Quelle charakterisierende Bestandteile wie Jod, Arsen, Hydrogensulfid in mg/kg, mval/kg und mval%; von nichtdissoziierten Bestandteilen meta-Kieselsäure in mg/kg und mmol/kg; von Quellgasen freies Kohlendioxyd und, falls charakterisierend, Schwefelwasserstoff in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg bezogen auf 0 Grad C und 760 Torr;

Summenbildung in den genannten Stoffgruppen; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (z.B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Ammoniak qualitativ;

Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers;

d)

Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);

e)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

f)

Bewertung des Analysenbefundes und Diskussion etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Anl. 5 Oö. HKG


Anhang V

Zu § 15

 

Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung; Quelltemperatur; Lufttemperatur; Wetter und vorausgegangene Witterung; Luftdruck; elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 Grad C; Trockenrückstand bei 180 Grad C; pH-Wert, elektrometrisch an der Quelle bestimmt; Radon, falls für die Quelle charakterisierend; Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt;

c)

chemische Untersuchung: quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, Berechnung von Natrium + Kalium aus der Anionen- und Kationendifferenz, ferner charakterisierender Stoffe wie Jod, Arsen, titrierbarer Schwefel, in mg/kg, mval/kg und mval%; freies Kohlendioxyd in mg/kg, mmol/kg und cm3/kg, bezogen auf 0 Grad C und 760 Torr; Ammoniak, Nitrate und Nitrite qualitativ;

Kaliumpermanganatverbrauch; Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (z.B. Nutzung zu Kohlensäure-Gasbädern); Charakteristik des Quellwassers;

d)

Gehalt an wertbestimmenden, balneotherapeutisch maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel usw.);

e)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

f)

Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

Anl. 6 Oö. HKG


Anhang VI

Zu § 15

 

Eine Peloid-Vollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

a)

Kurze Anführung der bisher von dem betreffenden Lager durchgeführten Untersuchungen;

b)

makroskopische Beschreibung des Peloids: Farbe; Konsistenz;

Homogenität; Geruch; gröbere Bestandteile; Zersetzungsgrad;

c)

mikroskopische Untersuchung: Zersetzungsgrad; charakteristische Pflanzenbestandteile; mineralische Substanz;

d)

physikalische Untersuchung: pH-Wert, im Lager elektrometrisch gemessen; Wassergehalt des naturfeuchten Peloids; Wasserkapazität;

Wassergehalt bei Normal- und Packungskonsistenz; Sedimentvolumen; bei Badetorfen auch Quellungsgrad, Dichte, spezifische Wärme, Wärmekapazität, Wärmeleitzahl, Wärmehaltung nach der Kugelmethode;

e)

chemische Untersuchung: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust; abgekürzte quantitative organische Gruppenanalyse auf Bitumina, lösliche Kohlehydrate und Pektine, Cellulosen und Hemicellulosen, Huminsäuren sowie Lignine und Humine; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1:50 mit quantitativen Bestimmungen der Einzelbestandteile;

f)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

g)

bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers: Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; pH-Wert, elektrometrisch, womöglich im Lager bestimmt; elektrolytische Leitfähigkeit bei der Temperatur des Lagers und bei 20 Grad C;

Trockenrückstand bei 105 Grad C und 180 Grad C; Glühverlust;

Glührückstand; Kaliumpermanganatverbrauch; anorganische Bestandteile qualitativ; fallweise Calcium- und Magnesium-Ionen quantitativ;

h)

Charakterisierung des Peloids und dessen Beurteilung, Hinweise für die Aufbereitung eines normalkonsistenten Peloidbades bezw. für die Aufbereitung von Packungen.

Anl. 7 Oö. HKG


Anhang VII

Zu § 15

 

Eine Peloid-Kontrollanalyse hat folgende Angaben zu umfassen:

a)

Kurze makroskopische und mikroskopische Beschreibung: Farbe;

Konsistenz; Homogenität; Geruch; gröbere Bestandteile;

Zersetzungsgrad;

b)

physikalische Untersuchung: Wassergehalt des naturfeuchten Peloids; pH-Wert, elektrometrisch im Lager bestimmt; Wasserkapazität;

Sedimentvolumen; Dichte;

c)

chemische Untersuchung: allgemeine Zusammensetzung und Glühverlust; Gehalt an anorganischen und organischen Stoffen im Wasserauszug 1:50;

d)

hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

e)

bei Badetorfen auch Untersuchung des Moorwassers: Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum; elektrolytische Leitfähigkeit bei 20 Grad C; pH-Wert, elektrometrisch, womöglich im Lager bestimmt;

f)

Bewertung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen Untersuchung eingetretener Veränderungen.

Artikel

Art. 2 Oö. HKG


Artikel II

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 105/2003)

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes erteilte Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 gelten als Bewilligungen gemäß § 11 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 in der Fassung dieses Landesgesetzes.

 

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes durch Verordnung auf Grund des bisherigen § 19 festgesetzte Kurbezirke gelten als Kurbezirke im Sinn des § 8 Abs. 1 in der Fassung dieses Landesgesetzes.

Art. 3 Oö. HKG


Artikel III

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 15/1997)

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 24 Abs. 1 erlassenen Kurordnungen gelten, soweit darin der Kurbezirk und für Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise als Kurort anerkannt wurde, der Schwerpunkt des Kurbetriebs festgelegt ist, als Verordnungen im Sinn des § 19 Abs. 1.

Art. 4 Oö. HKG


Artikel IV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 63/1992)

 

1.

Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

a)

Art. I Z. 48 mit 1. Jänner 1990;

b)

Art. I Z. 1, 28, 29, 31 bis 35, 40 bis 43 und 45 bis 47 mit 1. Jänner 1992;

c)

Art. I Z. 2, 25, 26, 27 und 39a sowie Art. II mit Ablauf des 31. Dezember 1992;

d)

im übrigen mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich.

2.

Mit Ablauf des 31. Dezember 1992

a)

gelten die nach dem O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz bestehenden Kurfonds als aufgelöst,

b)

gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere das Vermögen der Kurfonds auf die jeweiligen Kurverbände als Rechtsnachfolger über,

c)

gelten die gemäß § 26 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes zugunsten eines Kurfonds enteigneten Grundstücke als zugunsten des jeweiligen Kurverbandes enteignet und

d)

enden die Funktionsperioden der bestehenden Kurkommissionen, ihrer Obmänner, Obmänner-Stellvertreter und Rechnungsprüfer sowie die Funktionsperioden der Organe der Tourismusverbände in den einzelnen Kurorten.

3.

Verordnungen auf Grund des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 und des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, die auf Grund des Art. I Z. 2, 25, 26, 27 und 39a sowie des Art. II dieses Landesgesetzes für die Einstufung und Neuorganisation der Kurorte erforderlich sind, sind bereits nach Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich zu erlassen; sie dürfen jedoch erst mit 1. Jänner 1993 in Kraft gesetzt werden.

4.

Die Vollversammlung eines (zukünftigen) Kurverbandes hat bereits nach der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich die Mitglieder der (zukünftigen) Kurkommission gemäß § 11 Abs. 2 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 zu wählen. Dazu ist die Vollversammlung vom Bürgermeister der Sitzgemeinde des (zukünftigen) Kurverbandes einzuberufen. Die Stimmgruppen für die einzuberufende Vollversammlung sind in Abweichung vom § 7 Abs. 3 von der Beitragsbehörde erster Instanz nach der Höhe der im Jahr 1991 vom Tourismusinteressenten geleisteten Beitrag zu berechnen; wird eine Gemeinde erstmals als Tourismusgemeinde eingestuft, ist § 7 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Weiters sind die übrigen Mitglieder der (zukünftigen) Kurkommission gemäß § 11 Abs. 3 und 5 sowie § 32 Abs. 2 und 5 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 in der Fassung des Art. I Z. 26 dieses Landesgesetzes bereits nach Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich zu entsenden. Die Funktionsperiode der auf diese Art gewählten bzw. entsendeten Mitglieder der (zukünftigen) Kurkommission beginnt mit 1. Jänner 1993.

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz (Oö. HKG) Fundstelle


Gesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Oö. HKG)

StF: LGBl.Nr. 47/1961 (GP XVIII RV 389 AB 411/1961 LT 52)

Änderung

LGBl.Nr. 39/1965 (DFB)

LGBl.Nr. 9/1969 (GP XX RV 57 AB 70/1968 LT 10)

LGBl.Nr. 101/1983 (GP XXII RV 268 AB 291/1983 LT 31)

LGBl.Nr. 63/1992 (GP XXIV RV 103 AB 133/1992 LT 9)

LGBl.Nr. 15/1997 (GP XXIV RV 871/1996 AB 894/1996 LT 50)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 105/2003 (GP XXV RV 1783/2003 AB 1815/2003 LT 57)

LGBl.Nr. 54/2012 (GP XXVII RV 380/2011 AB 581/2012 LT 24)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

(nichtamtlich)

 

§  1

Begriffsbestimmungen

§  2

Anerkennung als Heilvorkommen; Allgemeines

§  3

Anerkennung als Heilquelle

§  4

Anerkennung als Heilpeloid

§  5

Anerkennung sonstiger natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen

§  6

Entfallen

§  7

Bezeichnung von Heilvorkommen

§  8

Anerkennung als Kurort

§  9

Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder als Luftkurort

§ 10

Bezeichnung der Kurorte

§ 11

Kuranstalten; Betriebsbewilligung; Sperre

§ 12

Kuranstalten; Verpachtung und sonstiger Rechtsübergang

§ 13

Kuranstaltsordnung

§ 14

Verschwiegenheitspflicht

§ 15

Analysen der Heilvorkommen

§ 16

Werbebeschränkungen

§ 17

Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen

§ 18

Zurücknahme von Anerkennungen und Bewilligungen

§ 19

Behörden

§ 20

Strafbestimmungen

§ 21

Übergangsbestimmungen

§ 22

Schlußbestimmungen

 

Anhang I

(Zu § 3 Z 2 – Beschaffenheit bzw. Inhaltsstoffe von Quellwasser)

Anhang II

(Zu § 7 - Für die Heilwirkung maßgebende Merkmale eines Heilvorkommens)

Anhang III

(Zu § 15 - Große Heilwasseranalyse)

Anhang IV

(Zu § 15 - Kleine Heilwasseranalyse)

Anhang V

(Zu § 15 - Kontrollanalyse)

Anhang VI

(Zu § 15 - Peloid-Vollanalyse)

Anhang VII

(Zu § 15 - Peloid-Kontrollanalyse)

 

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