§ 22 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 22

Schlußbestimmungen

 

(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich drittfolgenden Monatsersten in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig werden die bisher in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben. Insbesondere wird daher das Gesetz vom 27. Juni 1930, LGBl. Nr. 36, betreffend die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Oberösterreich, aufgehoben. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

 

(3) Die Bestimmungen des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

 

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem Gesetz in Kraft.

In Kraft seit 30.08.2003 bis 31.12.9999
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