§ 22 Oö. HKG

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999

§ 22

Schlußbestimmungen

Entfallen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich drittfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden die bisher in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben. Insbesondere wird daher das Gesetz vom 27. Juni 1930, LGBl. Nr. 36, betreffend die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Oberösterreich, aufgehoben. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992LGBl. Nr. 15/1997)

(3) Die Bestimmungen des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem Gesetz in Kraft.

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.12.1961 bis 29.08.2003

§ 22

Schlußbestimmungen

Entfallen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich drittfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden die bisher in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben. Insbesondere wird daher das Gesetz vom 27. Juni 1930, LGBl. Nr. 36, betreffend die Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens in Oberösterreich, aufgehoben. (Anm: LGBl. Nr. 63/1992LGBl. Nr. 15/1997)

(3) Die Bestimmungen des Oö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der jeweils geltenden Fassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 15/1997)

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz können bereits vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem Gesetz in Kraft.

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