§ 20 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern nicht eine solche Handlung oder Unterlassung auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 22 zulässig ist, wer

1.

einem der im § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 7 aufgestellten Verbot zuwiderhandelt,

2.

einem der im § 2 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 6 oder § 16 Abs. 1 und 2 aufgestellten Gebot nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3.

eine Kuranstalt ohne Bewilligung oder entgegen den vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder trotz Sperre betreibt (§ 11 Abs. 1, 4 und 5),

4.

den Bestimmungen des § 12 über die Verpachtung oder den sonstigen Rechtsübergang von Kuranstalten zuwiderhandelt,

5.

die Verschwiegenheitspflicht verletzt (§ 14),

6.

das Produkt eines Heilvorkommens entgegen § 17 Abs. 1, 4 oder 6 vertreibt,

6a.

entgegen den Bestimmungen des § 18a Abs. 2 Organe der Behörde an der Ausübung ihrer Befugnisse hindert oder diese erschwert,

6b.

Bescheiden nach § 18a zuwiderhandelt,

7.

ein Heilvorkommen nutzt, eine Kuranstalt betreibt oder Produkte eines Heilvorkommens versendet, nachdem eine Zurücknahme bzw. Untersagung gemäß § 21 Abs. 2 verfügt wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 36/2020)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Landesgesetzes widerspricht, können für verfallen erklärt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

In Kraft seit 25.04.2020 bis 31.12.9999
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