§ 8 Oö. HKG

Oö. HKG - Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 8

Anerkennung als Kurort

 

(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Behörde. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die nach Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Der Anerkennungsbescheid hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Kurorts (§ 10 Abs. 2);

2.

das Gebiet, das als Kurort anerkannt wird (Kurbezirk);

3.

die Bedingungen und Auflagen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlich sind.

Die Anerkennung als Kurort sowie deren Zurücknahme sind im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundzumachen.

(Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

 

(2) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstreckt. Dies ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. (Anm: LGBl. Nr. 105/2003)

 

(3) Als Kurort darf ein Gebiet nur anerkannt werden, wenn in ihm insbesondere

a)

ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist;

b)

die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- bezw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind;

c)

allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden;

d)

weiters nachgewiesen werden:

1.

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie hygienisch einwandfreie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe;

2.

ausreichende Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung;

3.

die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Saison;

4.

das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen in einem Umkreis von höchstens 5 km;

5.

den hygienischen Anforderungen entsprechende, heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste;

6.

Verpflegsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist;

7.

das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen;

8.

ausreichende Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr;

9.

das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Pflegepersonals;

10.

das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Bade- bezw. Diätküchenpersonals, soweit es eine balneotherapeutische bezw. diätetische Anwendung erfordert;

11.

das Vorhandensein entsprechender Grünflächen.

In Kraft seit 30.08.2003 bis 31.12.9999
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