§ 13 Oö. HKG

Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.08.2003 bis 31.12.9999

§ 13

Kuranstaltsordnung

(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 1 Abs. 7) hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.

(2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Vorschriften über folgende Bereiche zu enthalten:

a)

die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung;

b)

die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform;

c)

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen;

d)

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben, wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

e)

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

f)

im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

g)

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

h)

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

i)

das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung zu beobachtende Verhalten;

j)

Informations- und Beschwerdemöglichkeit.

(3) Die Kuranstaltsordnung und jedeihre wesentliche Änderung derselben bedarfist der GenehmigungBehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, hat die Behörde binnen drei Monaten ab Einlangen der Landesregierung. DieAnzeige die Genehmigung ist zu versagen, wenn; andernfalls gilt die Kuranstaltsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder dem Betriebsbewilligungsbescheid widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Kurbetrieb nicht gewährleistetderen Änderung als genehmigt.

(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)

Stand vor dem 29.08.2003

In Kraft vom 01.12.1961 bis 29.08.2003

§ 13

Kuranstaltsordnung

(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 1 Abs. 7) hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.

(2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Vorschriften über folgende Bereiche zu enthalten:

a)

die Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung;

b)

die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform;

c)

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen;

d)

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben, wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

e)

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

f)

im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

g)

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

h)

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

i)

das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung zu beobachtende Verhalten;

j)

Informations- und Beschwerdemöglichkeit.

(3) Die Kuranstaltsordnung und jedeihre wesentliche Änderung derselben bedarfist der GenehmigungBehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, hat die Behörde binnen drei Monaten ab Einlangen der Landesregierung. DieAnzeige die Genehmigung ist zu versagen, wenn; andernfalls gilt die Kuranstaltsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder dem Betriebsbewilligungsbescheid widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Kurbetrieb nicht gewährleistetderen Änderung als genehmigt.

(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.

(Anm: LGBl. Nr. 15/1997, 105/2003)

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