§ 9 Oö. GB 1998

Oö. GB 1998 - Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 9

Übergangsbestimmungen für Bezieher

von Ruhe- oder Versorgungsbezügen oder

von laufenden Entschädigungen

 

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gebührenden monatlichen laufenden Entschädigungen gemäß § 13 oder § 18 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder Versorgungsbezüge gemäß § 17 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder die jeweils auf Grund der §§ 25 und 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. Auf die betroffenen Personen sind weiterhin das O.ö. Bügermeisterbezügegesetz 1992 oder die Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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