Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsEinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinn des § 25 Abs. 2 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr können nur mehr jene Organe erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 25 oder des § 30 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr aufweisen.Einen Anspruch auf Ruhebezug im Sinn des Paragraph 25, Absatz 2, der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr können nur mehr jene Organe erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des Paragraph 25, oder des Paragraph 30, der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr aufweisen.
(2)Absatz 2Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:Auf Personen nach Absatz eins, sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
1.Ziffer einsDieses Landesgesetz mit Ausnahme der §§ 5 bis 7 undDieses Landesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 7 und
2.Ziffer 2§§ 25 und 30 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr mit der Maßgabe, daß dem Pensionsbeitrag im Sinn des § 25 Abs. 4 der Stadtstatute 1992 in Verbindung mit § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995, dem allfälligen Ruhebezug sowie den allfälligen Versorgungsbezügen nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach § 2 dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person nach dem jeweiligen Stadtstatut Anspruch hätte.Paragraphen 25 und 30 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr mit der Maßgabe, daß dem Pensionsbeitrag im Sinn des Paragraph 25, Absatz 4, der Stadtstatute 1992 in Verbindung mit Paragraph 8, O.ö. Bezügegesetz 1995, dem allfälligen Ruhebezug sowie den allfälligen Versorgungsbezügen nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach Paragraph 2, dieses Landesgesetzes zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die die betreffende Person nach dem jeweiligen Stadtstatut Anspruch hätte.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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