Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDen Bürgermeistern aller Gemeinden Oberösterreichs sowie den Mitgliedern der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr (im folgenden als Organe bezeichnet) gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.
(2)Absatz 2Außer den Bezügen gebührt jedem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(3)Absatz 3Auf Bezüge und Sonderzahlungen kann nicht verzichtet werden.
(4)Absatz 4Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten auch in ihrer weiblichen Form.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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